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Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter elterlicher Sorge (Art. 5 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 5 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 5 ESchG):

I. Eingetragene Partnerschaft

Am 1. Januar 2007 ist das PartG in Kraft getreten. Dieses Gesetz führt bei der direkten Bundessteuer als auch bei den bernischen Steuergesetzen zu einer Gleichstellung von eingetragenen Partnern mit den Ehegatten.

II. Selbständige Veranlagung im Unterschied zur Familienbesteuerung

1. Familienbesteuerung bei den direkten Steuern

Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer gilt der Grundsatz der Familienbesteuerung Art. 10 StG, Art. 9 DBG. Obwohl beide Ehegatten individuelle Steuersubjekte sind, werden die Einkommen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet und es erfolgt eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten. Die Verfahrensrechte werden von den in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten gemeinsam ausgeübt Art. 156 StG, Art. 113 DBG. Dafür haften die Ehegatten, solange sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer Art. 15 StG, Art. 13 DBG. Für eingetragene Partnerschaften gilt dasselbe sinngemäss.

Auch das Einkommen und Vermögen (mit Ausnahme des Erwerbseinkommens) von minderjährigen Kindern (am 31. Dezember das 18. Altersjahr noch nicht vollendet) wird den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet, sodass diese als Steuervertreter das Einkommen und Vermögen des Minderjährigen in ihrer eigenen Steuererklärung zu deklarieren und zu versteuern haben. Minderjährige unter Vormundschaft werden selbständig veranlagt (LEUCH/KÄSTLI, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, Muri-Bern, 2006, Art. 10 N 7 ff.).

2. Selbständige Besteuerung bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern

Das ESchG kennt den Grundsatz der Familienbesteuerung nicht. Massgebend ist hier die Individualbesteuerung, sodass auch bei Ehegatten jeder selbständig veranlagt wird. Erhalten z.B. beide Ehegatten gemeinsam eine Schenkung, so müssen beide Ehegatten für je 1/2 des Schenkungsbetrages veranlagt werden. Es müssen zwei Veranlagungsverfügungen ergehen. Die Ehegatten üben die Verfahrensrechte bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht gemeinsam aus. Auch haften die Ehegatten nicht solidarisch für die veranlagte Steuer. Die Haftungsbestimmung von Art. 30 ESchG ordnet an, dass der Schenker solidarisch mit dem Beschenkten haftet und die Erben solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile für die gesamte Erbschaftssteuer haften. Für eingetragene Partnerschaften gilt dasselbe sinngemäss.

Auch Schenkungen oder Erbschaften an Kinder sind bei der kantonalen Steuerverwaltung zu deklarieren. Das Kind ist selber aufgrund seiner Rechtsfähigkeit (vgl. ZGB 11) steuerpflichtig, sodass die Erbschafts- und Schenkungssteuerverfügung auf den Namen des Kindes lautet. Die Verfahrensrechte werden aufgrund der fehlenden Handlungsfähigkeit des Kindes durch die Inhaber der elterlichen Gewalt ausgeübt.

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Fassung vom 06.11.2013

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