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Steuerermässigung (Art. 21 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 21 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 21 EschG):

I. Steuerermässigung

Um die Unternehmensnachfolge auch an nicht verwandte Personen zu erleichtern, wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf einer qualifizierten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Holdinggesellschaft um 100 Prozent ermässigt. Damit profitieren auch nicht verwandte Personen von einer völligen Steuerfreiheit, sofern es sich um eine echte Unternehmensnachfolge handelt. Bedingung ist, dass die übernehmende Person an der Unternehmung mit mindestens 40 Prozent beteiligt ist, als Arbeitnehmer/in in leitender Position tätig ist und den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat. Betreffend Nachbesteuerung bei Wegfall der entsprechenden Bedingungen vgl. Art. 22 EschG.

Durch die 40 Prozent Bestimmung beschränkt sich die Steuerermässigung bei einer unentgeltlichen oder unterpreislichen Unternehmensnachfolge auf maximal 2 Nachfolgende. Es ist zwecks Gewährung der Steuerermässig nach Art. 21 ESchG auch nicht möglich, dass bei mehr als zwei Nachfolgenden durch diese eine Erwerbergesellschaft gegründet und die Erwerbergesellschaft in der Folge privilegiertes Steuersubjekt im Sinne von Art. 21 ESchG wird.


Fassung vom Aug 7, 2025

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