Die folgenden bernischen Verordnungen wurden per 2024 geändert:
1 Berufskostenverordnung
Die bernische Berufskostenverordnung (BKV) wurde per 1. Januar 2024 teilrevidiert. Bisher wurden die maximal abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in der BKV betragsmässig (bis Ende 2023: 6700 Franken) aufgeführt. Neu wird auf Art. 31 Absatz 1 Bst. a StG verwiesen, welcher den Maximalbetrag (ab 1. Januar 2024: 7000 Franken, vgl. TaxInfo-Beitrag zur Steuergesetzrevision 2024) bereits auf Gesetzesstufe festhält.
Weiterführende Informationen:
Regierungsratsbeschluss vom 18.10.2023
Vortrag
2 Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken
Die bernische Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV) wurde per 1. Januar 2024 teilrevidiert. Insbesondere wurden die Grundstückskostenarten (Unterhaltskosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Denkmalpflegekosten und Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen) analog der Liegenschaftskostenverordnung des Bundes in separate Artikel aufgeteilt. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber in diesem Bereich verschiedene Anpassungen vorgenommen, welche zu rechtlichen Unterscheidungen der vorher steuerlich gleichbehandelten Kostenarten führten.
Weiterführende Informationen:
Regierungsratsbeschluss vom 18.10.2023
Vortrag
3 Verordnung über den geschäftsmässig begründeten Aufwand
Die bernische Verordnung über den geschäftsmässig begründeten Aufwand (VgA) enthielt keine Bestimmungen, die sich nach der Steuergesetzrevision 2024 nicht bereits aus übergeordnetem Recht oder allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen ergeben. Da in diesem Bereich somit momentan keine Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz nötig sind, wurde sie per 1. Januar 2024 aufgehoben.
Weiterführende Informationen:
Regierungsratsbeschluss vom 18.10.2023
Vortrag
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Fassung vom 14.12.2023