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Neuerungen beim Ausfüllen der Steuererklärung 2013

1 Höherer Kinderabzug

Das Berner Stimmvolk hat am 23. September 2012 dem Gegenvorschlag zur Initiative «Faire Steuern - Für Familien» zugestimmt. Mit dem Ja zum Gegenvorschlag wurde der Kinderabzug von 7 000 auf 8 000 Franken erhöht. Die übrigen Abzüge und die Steuersätze haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert (siehe auch

«Abzüge 2013 auf einen Blick»

).

2 Höhere Beiträge an Säule 3a

2013 durften höhere Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Bei Steuerpflichtigen mit Beiträgen an die 2. Säule (BVG / Pensionskasse) lag der Maximalbeitrag bei CHF 6 739. Steuerpflichtige ohne 2. Säule durften bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 33 696 einzahlen.

3 Neue Regeln bei Mitarbeiterbeteiligungen

Am 1. Januar 2013 trat das Bundesgesetz über die Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft. Die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen als Form der Entschädigung hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Deshalb ist die steuerliche Behandlung auf Bundesebene geregelt worden. Die neuen Regeln gelten sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern und entsprechen in weiten Teilen der geltenden Praxis. Details dazu finden Sie im neuen Merkblatt 7 "Mitarbeiterbeteiligungen".

4 Neue Regeln beim Feuerwehrsold

Ebenfalls am 1. Januar 2013 ist das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes in Kraft getreten. Ab der Steuerperiode 2013 sind bei der direkten Bundessteuer Soldzahlungen bis CHF 5 000 steuerfrei. Als Nebenerwerbseinkommen steuerpflichtig bleiben Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen. Diese Regelung gilt ab 2013 auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.

5 Praxisänderung beim Rückkaufswert von laufenden Leibrenten

Das Bundesgericht hat mit einem Entscheid vom 1. Mai 2012 festgelegt, dass gemäss Steuerharmonisierungsgesetz auch der Rückkaufswert laufender Leibrenten zum steuerbaren Vermögen gerechnet werden muss. Da widersprechende kantonale Bestimmungen nicht mehr gültig sind, wird Artikel 50 des bernischen Steuergesetzes ab der Steuerperiode 2013 nicht mehr angewendet. Neu unterliegen Lebensversicherungen immer mit ihrem Steuerwert der Vermögenssteuer.

Das gilt nicht nur bei aufgeschobener Rente, sondern neu auch bei laufender Rente.

6 Deklaration Lotteriegewinne

Lotteriegewinne bis CHF 1 000 unterliegen ab dem Steuerjahr 2013 nicht mehr der Verrechnungssteuer. Bei der Deklaration von Lotteriegewinnen (Formular 3) sind Lotteriegewinne bis CHF 1 000 in der Spalte "nicht der Verrechnungssteuer unterliegend" zu deklarieren.

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Fassung vom 14.02.2014

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