Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haftet in vollem Umfang für die Entrichtung der Quellensteuer. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung, was bedeutet, dass nicht oder zu wenig abgezogene Quellensteuern unabhängig von einem allfälligen Verschulden beim Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung eingefordert werden können. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern führt periodisch Kontrollen bei Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung durch, um die rechtsgleiche Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Personen sicherzustellen (Art. 186 StG).
Wurden zu wenige Quellensteuern abgezogen, kann der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung die Differenz bei der quellensteuerpflichtigen Person nachfordern. Dieser Rückforderungsanspruch ist privatrechtlicher Natur und muss auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden (gestützt auf arbeitsrechtliche Bestimmungen). Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung zu viele Quellensteuern abgezogen, muss er bzw. sie die Differenz der quellensteuerpflichtigen Person zurückerstatten.
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Fassung vom 23.12.2020