Erläuterung zu Artikel 18 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 18 EschG):
I. Tarif
Der Tarif besteht aus einem Einheitssatz, der für alle steuerpflichtigen Personen gleichermassen zur Anwendung kommt. Die Differenzierung nach Verwandtschaftsgrad wird durch den Multiplikator aus Art. 19 EschG bewirkt.
II. Steuerbelastung
Der Erbschafts- und Schenkungssteuertarif ist progressiv gestaltet, indem der Steuersatz für einzelne Teilmengen ansteigt. Damit wird dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Der nach Berücksichtigung des persönlichen Abzuges (Art. 17 ESchG) steuerbare Vermögensanfall wird zum Steuersatz zwischen 1 und 2,5 % (Höchstansatz) besteuert. In Verbindung mit Art. 19 EschG kann eine Gesamtsteuerbelastung zwischen 6 und 40 Prozent resultieren.
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Fassung vom 06.11.2013