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Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen

Arbeitnehmende, denen nach ihrem Wegzug aus der Schweiz geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen zufliessen, sind hierfür in der Schweiz anteilsmässig quellensteuerpflichtig.

Für die Ermittlung der in der Schweiz quellensteuerpflichtigen Einkünfte ist massgebend, wie viele Arbeitstage der Arbeitnehmende während der Vestingperiode (Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts von Mitarbeiteroptionen) in der Schweiz erbracht hat. Als Arbeitstage gilt der Zeitraum, in welchem zwischen dem Arbeitnehmenden und seinem Arbeitgebenden ein Arbeitsvertragsverhältnis bestand. Die in diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wochenenden, gesetzlichen Feiertage und sonstigen Abwesenheiten (Reisetage, Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, etc.) werden dabei nicht in Abzug gebracht. Die Arbeitstage Schweiz sind um allfällige Drittstaattage zu kürzen. 

Die Berechnung ist wie folgt vorzunehmen:

Gesamthaft erhaltener geldwerter Vorteil x Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode

 Anzahl Tage der Vestingperiode

Die Quellensteuer beträgt 29.5% (direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer), wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Zufluss des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiteroptionen aufgelöst wurde. Ist die im Ausland wohnhafte Person bei Ausübung der Mitarbeiteroption weiterhin für den Arbeitgebenden mit Sitz im Kanton Bern oder für dieselbe schweizerische Konzerngesellschaft tätig, ist der geldwerte Vorteil zusammen mit den übrigen Einkünften und nach dem ordentlichen Quellensteuertarif (Anwendbare Tarifcodes Art. 114 StG) zu besteuern.

Die anteilmässigen Quellensteuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen sind vom bernischen Arbeitgebenden auch dann zu entrichten, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Weiterführende Informationen:

Mitarbeiterbeteiligungen 

Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) vom 27.06.2012

Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22.07.2013

Anhang IV zum Kreisschreiben Nr. 37 vom 22.07.2013 – Fallbeispiele zur Quellenbesteuerung. 

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Fassung vom 20.08.2018

 

 

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