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Steuererklärung (Art. 27 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 27 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 27 EschG):

I. Erbschaftssteueranzeige / Schenkungssteueranzeige / Vorempfangsanzeige

Im Gegensatz zu den periodischen Steuern wird bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Steuererklärung in Form einer Erbschaftssteuer- bzw. Schenkungssteuer-/Vorempfangsanzeige abgegeben.

Die Steuerverwaltung kann bei den Erben eine Erbschaftssteueranzeige einverlangen. Kann der Nachlass und dessen Zuteilung auch auf andere Art zuverlässig ermittelt werden (Inventar, Vormundschafts- oder Beistandschaftsrechnung, Siegelungsprotokoll), kann sie auf die Einforderung einer Erbschaftssteueranzeige verzichten. Erhält ein Notar den Auftrag zur Erstellung eines Inventars durch die zuständige Stelle (Regierungsstatthalter, Gemeinde) erübrigt sich die Einreichung einer Erbschaftssteueranzeige.

II. Erbenvertreter

Bezeichnet eine Erbengemeinschaft eine Vertretung, muss diese ordentlich bevollmächtigt sein. Bei durch Notarinnen oder Notare eingereichten Erbschafts- und Schenkungssteuer-Anzeigen geht die kantonale Steuerverwaltung davon aus, dass Vollmachten vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn einer von mehreren Erben die Anzeige als Vertreter der Erbengemeinschaft einreicht.

Der Willensvollstrecker ist auch ohne Vollmacht berechtigt, die Erbschaft als Ganzes in einem steuerrechtlichen Verfahren zu vertreten (BGer 9C_273/2024 vom 16. Dezember 2024). Zur Vertretung der Interessen einzelner Erben muss ihm hingegen eine separate Vollmacht ausgestellt werden (BGer 2P.261/1999 vom 13. April 2000 in: NStP 54, S. 63).


Fassung vom Oct 20, 2025

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