Die nachfolgenden Ausführungen gelten für das Ausfüllen eines Lohnausweises für Gemeindeangestellte, welche neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit auch nebenamtliche, sogenannte Miliztätigkeiten für die Gemeinde ausüben.
Für Gemeindeangestellte ist nur ein Lohnausweis auszustellen. Darin ist der ausgerichtete Lohn für die hauptamtliche Tätigkeit sowie die Entschädigung für die nebenamtlichen Tätigkeit auszuweisen. Für die Spesen betreffend die hauptamtliche Tätigkeit gelten grundsätzlich die Ausführungen in der Wegleitung zum Lohnausweis und in den FAQ’s zum Lohnausweis. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Entschädigungen für die nebenamtliche Tätigkeit.
1 Entschädigungen von maximal CHF 3'600 pro Jahr
Erhält eine Person für ihre nebenamtliche Tätigkeit Entschädigungen von maximal CHF 3'600 pro Jahr, ist dies nicht unter Ziffer 1 oder 7 im Lohnausweis anzugeben. Es ist dabei unerheblich, ob die Entschädigung als jährlicher oder monatlicher Pauschalbetrag und/oder als Sitzungsgelder bezahlt wurde. Die bezahlten Entschädigungen sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben sowie die Angabe «Entschädigungen nebenamtliche Tätigkeit».
2 Sitzungsgelder von maximal CHF 80 pro Tag
Als Sitzungen gelten nur Zusammenkünfte von Personen zu organisatorischen Zwecken an einem gemeinsamen Ort. Anlässe gelten nicht als Sitzungen.
Erhält eine Person für ihre nebenamtliche Tätigkeit ausschliesslich Sitzungsgelder und betragen diese pro Tag maximal CHF 80, ist dies nicht unter Ziffer 1 oder 7 im Lohnausweis anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn pro Jahr insgesamt mehr als CHF 3'600 bezahlt wurde. Die bezahlten Entschädigungen sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben sowie die Anzahl der Sitzungen als Angabe zu ergänzen.
3 Entschädigungen von mehr als CHF 3'600
Erhält eine Person für ihre nebenamtliche Tätigkeit jährlich mehr als CHF 3'600 pauschale Entschädigungen und/oder Sitzungsgelder von mehr als CHF 80 pro Tag, gelten die über CHF 3'600 hinausgehenden Beträge als steuerbares Einkommen und sind zusammen mit dem Lohn für die hauptamtliche Tätigkeit unter Ziffer 1 im Lohnausweis auszuweisen. Unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises sind CHF 3'600 pauschale Entschädigungen betragsmässig auszuweisen sowie die Angabe «Entschädigungen nebenamtliche Tätigkeit».
Hinweis
Für Personen, die ausschliesslich eine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen ausüben gilt folgendes:
Fassung vom May 13, 2025