1 Untermonatiger Eintritt oder Austritt
Bei Stellenantritt oder -austritt im Verlaufe eines Monats sind für die Ermittlung des satzbestimmenden Bruttoeinkommens die im Eintritts- oder Austrittsmonat erzielten Bruttoeinkünfte auf 30 Kalendertage hochzurechnen. Dabei werden nur die regelmässigen (periodischen) Einkommensbestandteile (z.B. der ordentliche Arbeitslohn oder Familienzulagen) umgerechnet, nicht jedoch die unregelmässigen (aperiodischen) Bestandteile (z.B. Bonuszahlungen, Gratifikationen, Überzeit- oder Ferienentschädigungen).
Beispiel |
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Eine alleinstehende, kirchensteuerfreie quellensteuerpflichtige Person tritt per 16. März 2021 aus der Unternehmung aus und erhält neben der periodischen Lohnzahlung von CHF 3‘500 noch Ferienentschädigungen von CHF 1‘000 und eine Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 5‘000. |
Leistungen, Beträge in CHF | steuerbar | satzbestimmend | Berechnung |
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Periodische | 3'500.00 | 6'562.50 | 3'500 |
Ferienentschädigungen | 1'000.00 | 1'000.00 | keine |
Abgangsentschädigung | 5'000.00 | 5'000.00 | keine |
Total | 9'500.00 | 12'562.50 |
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2 Mehrere Teilzeit-Erwerbstätigkeiten
Geht eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten nach oder erhält sie neben Lohnzahlungen noch Ersatzeinkünfte direkt von einem Versicherer ausbezahlt, ist das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverhältnis wie folgt zu ermitteln:
1.) Umrechnung der periodischen Leistungen auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) und hinzurechnen der aperiodischen Leistungen des aktuellen Monats:
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen. Beiden Arbeitgebenden ist das jeweils andere Pensum bekannt.
SSL | Pensum | Bruttolohn | satzbestimmend | Umrechnung |
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X AG | 50 % | CHF 4 500 | CHF 8 100 | 4 500 / 50 x 90 |
Z GmbH | 40 % | CHF 4 400 | CHF 9 900 | 4 400 / 40 x 90 |
2.) Umrechnung der periodischen Leistungen auf einen Gesamtbeschäftigungsgrad von 100 Prozent und hinzurechnen der aperiodischen Leistungen des aktuellen Monats, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch die quellensteuerpflichtige Person nicht offengelegt wird. Dies gilt auch, wenn die quellensteuerpflichtige Person keine schlüssigen Angaben über allfällige weitere Erwerbstätigkeiten macht:
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen. Beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum nicht bekannt.
SSL | Pensum | Bruttolohn | satzbestimmend | Umrechnung |
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X AG | 50 % | CHF 4 500 | CHF 9 000 | 4 500 / 50 x 100 |
Z GmbH | 40 % | CHF 4 400 | CHF 11 000 | 4 400 / 40 x 100 |
3.) Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die effektiven Einkünfte dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung bekannt sind bzw. durch die quellensteuerpflichtige Person bekanntgegeben werden (z.B. bei mehreren Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgebenden).
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgebenden.
SSL | Pensum | Bruttolohn | satzbestimmend | Umrechnung |
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X AG, Vertrag 1 | 50 % | CHF 4 500 | CHF 8 900 | keine |
X AG, Vertrag 2 | 40 % | CHF 4 400 | CHF 8 900 | keine |
4.) Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden, kann der betroffene Arbeitgebende für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens mindestens den im massgebenden Steuerjahr für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten Betrag heranziehen (sog. Medianwert, derzeit CHF 5’725 pro Monat [Stand 1.1.2024]). Dieser Betrag wird jedes Jahr durch die Steuerverwaltung in der Tabelle «Berechnung Quellensteuertarife - Grundlagen» publiziert. Ist der effektive Bruttolohn in einem Monat höher als der Medianwert, so gilt der effektive Bruttolohn gleichzeitig als satzbestimmendes Einkommen.
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen, eines davon eine nebenamtliche Tätigkeit ohne Pensum.
SSL | Pensum | Bruttolohn | satzbestimmend | Umrechnung |
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X AG | 100 % | CHF 7 000 | CHF 7 000 | keine |
Z Verein | n.a. | CHF 500 | CHF 5 725 | keine |
Die Umrechnung ist auch vorzunehmen, wenn eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Schweiz verrichtet wird bzw. werden sowie wenn Ersatzeinkünfte im Ausland ausbezahlt werden. Die Umrechnung hat zu unterbleiben, wenn die einzigen zusätzlich erzielten Erwerbseinkünfte nach dem Tarifcode E besteuert werden. Bei Ersatzeinkünften ist der Arbeitsunfähigkeits- oder Invaliditätsgrad massgebend.
Bei Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit oder Beginn eines Anspruchs auf Ersatzeinkünfte ist die Umrechnung ab dem Folgemonat vorzunehmen. Entsprechend ist bei Aufgabe aller weiteren Erwerbstätigkeiten und Ende eines Anspruchs auf Ersatzeinkünfte ab dem Folgemonat keine Umrechnung mehr vorzunehmen.
Die Umrechnung hat auch zu erfolgen bei Erwerbstätigkeiten im Stunden- oder Tageslohn, bei denen die Lohnzahlung monatlich erfolgt. Das Pensum ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der geleisteten Stunden bzw. Tage zu den betriebsüblichen Arbeitsstunden bzw. -tage pro Monat festzulegen.
Beispiel: X hat gemäss Stundenrapporten in einem Monat 79 Stunden gearbeitet, die betriebsübliche Arbeitszeit beträgt 182 Stunden pro Monat. Sein Pensum beträgt in diesem Monat folglich 43.4%).
Ist der Arbeitnehmer im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihm der Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet (insb. im Personalverleih mit wöchentlicher Lohnzahlung), wird der vereinbarte Stundenlohn auf 180 Stunden bzw. der vereinbarte Tageslohn auf 21,667 Tage umgerechnet. Mit dieser Umrechnung sind Fälle mit mehreren Erwerbstätigkeiten bzw. Ersatzeinkünften sowie Fälle mit untermonatigen Ein- und Austritten bereits abgedeckt. Massgebend ist einzig der monatliche Auszahlungsrhythmus und nicht etwa, ob für eine quellensteuerpflichtige Person der Lohn für einen vollen Monat ausbezahlt wird (z.B., weil in einem Monat lediglich Stundenrapporte für drei Wochen abgegeben werden).
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit wöchentlicher Lohnzahlung im Personalverleih und Tätigkeit für verschiedene Einsatzbetriebe.
Woche | Stundenansatz | Stunden | Bruttolohn | Faktor | satzbestimmend | Steuersatz | Quellensteuer |
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1. Woche | CHF 32 | 32 | CHF 1 024 | 180 | CHF 5 760 | 11.1% | CHF 113.65 |
2. Woche | CHF 35 | 38 | CHF 1 330 | 180 | CHF 6 300 | 12.0% | CHF 159.60 |
3. Woche | CHF 33 | 45 | CHF 1 485 | 180 | CHF 5 940 | 11.4% | CHF 169.30 |
4. Woche | CHF 40 | 37 | CHF 1 480 | 180 | CHF 7 200 | 13.5% | CHF 199.80 |
Total |
| 152 | CHF 5 319 | 180 | CHF 6 299* |
| CHF 642.35 |
* effektiver Bruttolohn geteilt durch Anzahl Stunden (CHF 5 319 / 152 = CHF 35) multipliziert mit 180 Stunden.
3 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn ist im Monat der Auszahlung zu besteuern. Er gilt unabhängig vom Auszahlungsrhythmus als periodische Leistung und ist entsprechend bei untermonatigen Ein- und Austritten auf 30 Tage sowie bei mehreren Erwerbstätigkeiten auf das Gesamtpensum umzurechnen.
Rechnet der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung einen anteiligen 13. Monatslohn für die Satzbestimmung auf die Dauer der Anspruchsberechtigung um (gemäss Ziffer 6.3 des Kreisschreibens Nr. 45 der ESTV über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern), wird dies ebenfalls akzeptiert.
In beiden Fällen kann die quellensteuerpflichtige Person bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (auf Antrag oder bei Quasi-Ansässigkeit) verlangen, falls sie mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden ist.
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Fassung vom 23.12.2020