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Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

1 Untermonatiger Eintritt oder Austritt

Bei Stellenantritt oder -austritt im Verlaufe eines Monats sind für die Ermittlung des satzbestimmenden Bruttoeinkommens die im Eintritts- oder Austrittsmonat erzielten Bruttoeinkünfte auf 30 Kalendertage hochzurechnen. Dabei werden nur die regelmässigen (periodischen) Einkommensbestandteile (z.B. der ordentliche Arbeitslohn oder Familienzulagen) umgerechnet, nicht jedoch die unregelmässigen (aperiodischen) Bestandteile (z.B. Bonuszahlungen, Gratifikationen, Überzeit- oder Ferienentschädigungen).

Beispiel

Eine alleinstehende, kirchensteuerfreie quellensteuerpflichtige Person tritt per 16. März 2021 aus der Unternehmung aus und erhält neben der periodischen Lohnzahlung von CHF 3‘500 noch Ferienentschädigungen von CHF 1‘000 und eine Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 5‘000.

Leistungen, Beträge in CHF

steuerbar 

satzbestimmend 

Berechnung 

Periodische
Lohnzahlungen

3'500.00

6'562.50

3'500
  / 16 x 30

Ferienentschädigungen

1'000.00

1'000.00

keine
  Hochrechnung

Abgangsentschädigung

5'000.00

5'000.00

keine
  Hochrechnung

Total

9'500.00

12'562.50

 

2 Mehrere Teilzeit-Erwerbstätigkeiten

Geht eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten nach oder erhält sie neben Lohnzahlungen noch Ersatzeinkünfte direkt von einem Versicherer ausbezahlt, ist das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverhältnis wie folgt zu ermitteln:

1.) Umrechnung der periodischen Leistungen auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) und hinzurechnen der aperiodischen Leistungen des aktuellen Monats:

Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen. Beiden Arbeitgebenden ist das jeweils andere Pensum bekannt.

SSL

Pensum

Bruttolohn

satzbestimmend

Umrechnung

X AG

 50 %

CHF 4 500 

CHF   8 100

4 500 / 50 x 90

Z GmbH 

40 % 

CHF 4 400 

CHF 9 900

4 400 / 40 x 90

2.) Umrechnung der periodischen Leistungen auf einen Gesamtbeschäftigungsgrad von 100 Prozent und hinzurechnen der aperiodischen Leistungen des aktuellen Monats, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch die quellensteuerpflichtige Person nicht offengelegt wird. Dies gilt auch, wenn die quellensteuerpflichtige Person keine schlüssigen Angaben über allfällige weitere Erwerbstätigkeiten macht:

Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen. Beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum nicht bekannt.

SSL

Pensum

Bruttolohn

satzbestimmend

Umrechnung

X AG

50 %

CHF 4 500

CHF 9 000

4 500 / 50 x 100

Z GmbH 

40 %

CHF 4 400 

CHF 11 000

4 400 / 40 x 100

3.) Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die effektiven Einkünfte dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung bekannt sind bzw. durch die quellensteuerpflichtige Person bekanntgegeben werden (z.B. bei mehreren Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgebenden).

Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgebenden.

SSL

Pensum

Bruttolohn

satzbestimmend

Umrechnung

X AG, Vertrag 1

50 %

CHF 4 500

CHF 8 900 

keine

X AG, Vertrag 2 

40 % 

CHF 4 400

CHF 8 900 

keine

4.)   Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden, kann der betroffene Arbeitgebende für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens mindestens den im massgebenden Steuerjahr für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten Betrag heranziehen (sog. Medianwert, derzeit CHF 5’725 pro Monat [Stand 1.1.2024]). Dieser Betrag wird jedes Jahr durch die Steuerverwaltung in der Tabelle «Berechnung Quellensteuertarife - Grundlagen» publiziert. Ist der effektive Bruttolohn in einem Monat höher als der Medianwert, so gilt der effektive Bruttolohn gleichzeitig als satzbestimmendes Einkommen.
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen, eines davon eine nebenamtliche Tätigkeit ohne Pensum.

SSL 

Pensum 

Bruttolohn

satzbestimmend 

Umrechnung

X AG

100 %

CHF 7 000

CHF 7 000

keine

Z Verein

n.a. 

CHF 500 

CHF 5 725

keine

Die Umrechnung ist auch vorzunehmen, wenn eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Schweiz verrichtet wird bzw. werden sowie wenn Ersatzeinkünfte im Ausland ausbezahlt werden. Die Umrechnung hat zu unterbleiben, wenn die einzigen zusätzlich erzielten Erwerbseinkünfte nach dem Tarifcode E besteuert werden. Bei Ersatzeinkünften ist der Arbeitsunfähigkeits- oder Invaliditätsgrad massgebend.

Bei Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit oder Beginn eines Anspruchs auf Ersatzeinkünfte ist die Umrechnung ab dem Folgemonat vorzunehmen. Entsprechend ist bei Aufgabe aller weiteren Erwerbstätigkeiten und Ende eines Anspruchs auf Ersatzeinkünfte ab dem Folgemonat keine Umrechnung mehr vorzunehmen.

Die Umrechnung hat auch zu erfolgen bei Erwerbstätigkeiten im Stunden- oder Tageslohn, bei denen die Lohnzahlung monatlich erfolgt. Das Pensum ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der geleisteten Stunden bzw. Tage zu den betriebsüblichen Arbeitsstunden bzw. -tage pro Monat festzulegen.

Beispiel: X hat gemäss Stundenrapporten in einem Monat 79 Stunden gearbeitet, die betriebsübliche Arbeitszeit beträgt 182 Stunden pro Monat. Sein Pensum beträgt in diesem Monat folglich 43.4%).

Ist der Arbeitnehmer im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihm der Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet (insb. im Personalverleih mit wöchentlicher Lohnzahlung), wird der vereinbarte Stundenlohn auf 180 Stunden bzw. der vereinbarte Tageslohn auf 21,667 Tage umgerechnet. Mit dieser Umrechnung sind Fälle mit mehreren Erwerbstätigkeiten bzw. Ersatzeinkünften sowie Fälle mit untermonatigen Ein- und Austritten bereits abgedeckt. Massgebend ist einzig der monatliche Auszahlungsrhythmus und nicht etwa, ob für eine quellensteuerpflichtige Person der Lohn für einen vollen Monat ausbezahlt wird (z.B., weil in einem Monat lediglich Stundenrapporte für drei Wochen abgegeben werden).

Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit wöchentlicher Lohnzahlung im Personalverleih und Tätigkeit für verschiedene Einsatzbetriebe.

 Woche

 Stundenansatz

 Stunden

Bruttolohn 

Faktor 

satzbestimmend 

Steuersatz

Quellensteuer

1. Woche

CHF 32

32

CHF 1 024 

180

CHF 5 760

11.1%

CHF 113.65

2. Woche

CHF 35

38

CHF 1 330

180

CHF 6 300

12.0%

CHF 159.60

3. Woche 

CHF 33 

45 

CHF 1 485 

180 

CHF 5 940 

11.4% 

CHF 169.30 

4. Woche 

CHF 40 

37 

CHF 1 480 

180 

CHF 7 200 

13.5% 

CHF 199.80 

Total 

 

152

CHF 5 319

180

CHF 6 299*

 

CHF 642.35

* effektiver Bruttolohn geteilt durch Anzahl Stunden (CHF 5 319 / 152 = CHF 35) multipliziert mit 180 Stunden.

3 13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn ist im Monat der Auszahlung zu besteuern. Er gilt unabhängig vom Auszahlungsrhythmus als periodische Leistung und ist entsprechend bei untermonatigen Ein- und Austritten auf 30 Tage sowie bei mehreren Erwerbstätigkeiten auf das Gesamtpensum umzurechnen.

Rechnet der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung einen anteiligen 13. Monatslohn für die Satzbestimmung auf die Dauer der Anspruchsberechtigung um (gemäss Ziffer 6.3 des Kreisschreibens Nr. 45 der ESTV über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern), wird dies ebenfalls akzeptiert.

In beiden Fällen kann die quellensteuerpflichtige Person bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (auf Antrag oder bei Quasi-Ansässigkeit) verlangen, falls sie mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden ist.

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Fassung vom 23.12.2020

 

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