1 Gewerbsmässig
Gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen stellen immer Erwerbseinkommen dar, bei Unselbstständigerwerbenden setzt dies Nebenerwerb aus selbstständiger Tätigkeit voraus.
Bei einem eigenen Haus, das für den Eigengebrauch bestimmt ist, liegen dann gewerbsmässige Eigenleistungen vor, wenn nebenbei gegen Entschädigung für Dritte gearbeitet oder gewerbsmässig mit Liegenschaften gehandelt wird.
Zu besteuern ist die Leistung zum Marktwert im Zeitpunkt der Erbringung.
2 Nichtgewerbsmässig
Eigenleistungen von Privatpersonen am eigenen Grundstück werden nicht als Einkommen erfasst. Sie können bei der Veräusserung des Grundstückes nicht als wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht werden.