Der Kanton Bern hat sein neues Konzept für Menschen mit Behinderungen mit dem Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) umgesetzt. Es erfolgt ein Wechsel von der objekt- zur subjektorientierten Finanzierung, um die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen zu fördern.
Der Kanton Bern übernimmt unter anderem die Kosten für Betreuung, Begleitung, Beratung, Unterstützung an der sozialen Teilhabe, Unterstützung bei der beruflichen Integration, Gesundheitsleistungen, Therapie etc. (sog. «personale Leistungen»). Dies gestützt auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der betroffenen Person.
Betroffene Personen erhalten mehr Möglichkeiten, zwischen unterschiedlichen Angebotsformen und verschiedenen Leistungserbringenden zu wählen. Sie können entscheiden, ob sie die benötigte Unterstützung von einer Pflegeinstitution, einen Dienstleistungsbetrieb wie der Spitex oder von einer privaten Assistenzperson erhalten wollen.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI).
Steuerliche Behandlung der kantonalen Leistungen (BLG)
Ob und wie die kantonalen Leistungen (BGL) in der Steuererklärung der Person mit Behinderung zu deklarieren sind, bestimmt sich danach, ob der Kanton die Unterstützungsleistungen direkt dem Leistungserbringer erstattet oder ob die Person mit Behinderung die Unterstützungsleistungen als Auslagenersatz erhält (Assistenzmodell).
Kostenvergütung an den Leistungserbringer (Wohnheim, Tagesstätte usw.)
Werden die Unterstützungsleistungen von einer Institution (z.B. Wohnheim, Tagesstätte, Spitex) erbracht, stellt der Leistungserbringer die Kosten direkt dem Kanton in Rechnung. Da die Person mit Behinderung die Kostenvergütung für die benötigten Unterstützungsleistungen nicht selbst erhält, muss sie in ihrer Steuererklärung nichts deklarieren.
Kostenvergütung an die Person mit Behinderung (Assistenzmodell)
Wählt die Person mit Behinderung das sog. Assistenzmodell, ist sie Arbeitgeberin und stellt eine private Assistenzperson an. Sie vereinbart mit ihr die benötigten Unterstützungsleistungen in einem Arbeitsvertrag. Die private Assistenzperson können auch Angehörige und Verwandte sein. Das GSI prüft für jede Person mit Behinderung individuell, welche Unterstützungsleistungen benötigt werden. Die Person mit Behinderung erhält nach einer individuellen Bedarfsanalyse entsprechende Kostengutsprachen für Assistenzleistungen von privaten Assistenzpersonen. Der Auslagenersatz des GSI erfolgt direkt an die Person mit Behinderung.
Da diese Zahlungen als Lohn (inkl. Nebenleistungen) an die Assistenzperson weitergeleitet werden, sind sie für die Person mit Behinderung steuerfreier Auslagenersatz. Die Zahlungen aus den Kostengutsprachen des GSI werden somit nicht besteuert, sind aber unter “nicht steuerbare Einkünfte” in der Steuererklärung zu deklarieren.
Die Kosten für eine Assistenzperson können nicht als behinderungsbedingte Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, da sie nicht selbst getragen wurden (Ziff. 4 im TaxInfo Beitrag: Behinderungsbedingte Kosten).
Der Lohn, den die Assistenzperson erhält, ist als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von der Assistenzperson zu versteuern. Grundsätzlich stellt die Person mit Behinderung der Assistenzperson deshalb einen Lohnausweis aus.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Tätigkeit der Assistenzperson auch im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden. Informationen hierfür finden Sie unter 2.07.d (ahv-iv.ch) und im TaxInfo Beitrag: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA
Fassung vom Jul 18, 2024