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Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Einkünfte aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel werden als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Kapitalgewinne aus privater Vermögensverwaltung sind steuerfrei.

Grundsätzlich kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel in den meisten Fällen von vornherein ausgeschlossen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Der durchschnittliche Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis beträgt weniger als CHF 200'000.

  • Es finden jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe oder Verkäufe) statt. Wenn kein Fremdkapital eingesetzt wird und keine Optionen gekauft werden, sind bis zu 200 Transaktionen zulässig.

Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung 

Gemäss Ziffer 3 des Kreisschreibens Nr. 36 der ESTV ist gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind

  1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate

  2. Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode

  3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.

  4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z. B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.

  5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Einzelfallbeurteilung

Sind die vorgenannten Kriterien nur teilweise erfüllt, werden die gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt. Bei der vertieften Beurteilung treten das Transaktionsvolumen, die Fremdfinanzierung und der Einsatz von Derivaten als Indizien zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Vordergrund  Ziffer 4 des Kreisschreibens Nr. 36 fehlt der ESTV.

Handel mit Kryptowährungen

Die im Rahmen einer vertieften Beurteilung massgeblichen Indizien gem.  Ziffer 4 des Kreisschreibens Nr. 36 der ESTV  finden in Analogie auch bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Handels (Kauf und Verkauf) mit Kryptowährungen (Token) Anwendung (vgl. Arbeitspapier ESTV vom 14. Dezember 2021, Ziffer 2.2.2, FN 7), wobei hier aber der Fremdkapitaleinsatz, die (teilweise) Finanzierung der Lebenshaltung sowie weitere, spezifische Kriterien im Vordergrund stehen.

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Fassung vom 14.12.2023

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