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Steuergesetzrevision 2014

Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 26. März 2013 eine Teilrevision des Steuergesetzes per 2014 beschlossen.
Im Zentrum dieser Revision steht die Umsetzung von (überwiegend) zwingendem Bundesrecht (Besteuerung nach dem Aufwand, Steuerbefreiung des Feuerwehrsolds, Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen etc.). Daneben wurden verschiedene Bedürfnisse aus der Praxis berücksichtigt:

  • Delegation der Zuständigkeit zum jährlichen Ausgleich der kalten Progression vom Grossen Rat an den Regierungsrat;

  • Neuregelung des besonderen Abzugs in voraussichtlichen Erlassfällen;

  • Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, wonach bei Kapitalleistungen aus Vorsorge bereits rechtskräftige Veranlagungen von Amts wegen ergänzt werden können, wenn die kantonale Steuerverwaltung von weiteren Kapitalleistungen im gleichen Jahr Kenntnis erhält;

  • Einführung der Möglichkeit, dass mit dem Einverständnis der steuerpflichtigen Person künftig die Steuerverwaltung Mitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheide auf elektronischem Weg eröffnen kann.

Auf steuerliche Entlastungen wurde wegen der finanzpolitischen Situation weitgehend verzichtet. Steuerliche Entlastungen wurden nur für jene kleinen Bauernbetriebe vorgesehen, die als Folge der auf Bundesebene beschlossenen Agrarpolitik 2014-17 zukünftig nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) besteuert werden können. Bei diesen Betrieben werden der Eigenmietwert und der amtliche Wert unter bestimmten Voraussetzungen angemessen reduziert.

Die verschärften Bestimmungen des Kantons Bern zur Besteuerung nach dem Aufwand treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits nach dem Aufwand besteuert werden, gilt eine fünfjährige Übergangsfrist, so dass die verschärften Bestimmungen für diese Personen ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Weitere Informationen:

Änderungserlass vom 26. März 2013



Erläuterungen zur Steuergesetzrevision 2014



Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat


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Fassung vom 23.06.2016

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