Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Steuerbare Leistungen

1 Quellensteuerpflichtige Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Steuerbar sind alle der quellensteuerpflichtigen Person oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen wie insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung):

  • der ordentliche Arbeitslohn (Monatslohn, Stunden- oder Taglohn, Akkordentschädigungen)

  • Entschädigungen für Sonderleistungen (Lohn für Überzeit-, Nacht- oder Extraarbeiten)

  • Provisionen

  • Zulagen (Familienzulagen oder Essens-, Orts- und Teuerungszulagen)

  • Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke

  • Gratifikationen und Bonuszahlungen

  • Trinkgelder (sofern diese einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen, vgl. Randziffer 32 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises

  • Ferienentschädigungen

  • Tantiemen und Sitzungsgelder

  • Pauschalspesen (sofern kein von einer kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement besteht, Berechnung der quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte)

  • zusätzlich entschädigte Berufskosten (z.B. Wäsche- und Kleiderzulagen, Verpflegungsentschädigungen oder Entschädigungen für den Arbeitsweg)

  • geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 20 StG)

  • Abgangsentschädigungen

  • Naturalleistungen (Unterkunft und Verpflegung, Geschäftsauto)

  • andere geldwerte Leistungen (vom Arbeitgebenden übernommene Quellensteuern oder Beiträge an Versicherungen der quellensteuerpflichtigen Person oder dieser nahestehende Personen)

Quellensteuerpflichtig sind auch alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen (Taggelder aus der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung, Teil-Invaliditätsrenten, Mutter- oder Vaterschaftsentschädigungen und Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Art. 5 QSV; Merkblatt Q9)

Den quellenbesteuerten Arbeitnehmenden sind Lohnausweise auszustellen, die sich nach der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV richten.

2 In der Schweiz nicht steuerbare Leistungen

Die Schweiz hat zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen (DBA-Staaten). In den meisten DBA ist unter anderem vorgesehen, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Entschädigungen aus unselbstständiger Arbeit in dem Staat besteuert werden dürfen, in welchem die Arbeit physisch ausgeübt wird. Ist eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz in einem DBA-Staat für einen Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. fester Einrichtung in diesem anderen Staat tätig, sind die Einkünfte für in diesem Staat geleistete Arbeitstage in der Schweiz von der Besteuerung befreit (unter Progressionsvorbehalt). Es erfolgt also eine Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen, wobei für die Satzbestimmung das gesamte Erwerbseinkommen des Auszahlungsmonats herangezogen wird.

Bei Personen mit Ansässigkeit im Ausland, die in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz ausüben, ist das Lohneinkommen, das sich auf im Ausland geleistete Arbeitstage bezieht, ebenfalls unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen. Die für die Quellenbesteuerung massgebenden schweizerischen Arbeitstage werden in der Regel durch Subtraktion der im Ausland geleisteten Arbeitstage vom Total von 20 Arbeitstagen pro Monat ermittelt. Als im Ausland geleistete Arbeitstage gelten alle Arbeitstage im Ausland sowie Anreise- und Rückreisetage, an denen ausschliesslich bzw. mehrheitlich im Ausland gearbeitet wird. Vorbehalten bleibt eine andere Ausscheidung nach Absprache mit der kantonalen Steuerverwaltung. 

Beispiel:

Ein verheirateter, alleinverdienender und kirchensteuerfreier Wochenaufenthalter mit Ansässigkeit in Deutschland leistet für seinen schweizerischen Arbeitgebenden regelmässig Arbeitseinsätze im Ausland. Im Monat Mai 2021 hat er gemäss Kalendarium an zwölf Arbeitstagen physisch im Ausland gearbeitet. Sein Bruttomonatslohn beträgt CHF 7‘300.

In CH steuerpflichtig im Mai 2021

Satzbestimmender Lohn 

CHF 7‘300 / 20 x 8 = CHF 2‘920

CHF 7‘300

Steuersatz für CHF 7‘300 gemäss Steuertabelle B0N/Jahr 2021 = 10,31%
Geschuldete Quellensteuer auf CHF 2‘920 = CHF 301.05

Entschädigungen, welche in einer vorhergehenden Periode verdient wurden (z.B. Bonuszahlungen, Provisionen, Gratifikationen, Überstunden, etc.), sind in der Schweiz ebenfalls nur begrenzt steuerbar, sofern das steuerbare Lohneinkommen in der Verdienstperiode auf schweizerische Arbeitstage gekürzt werden musste. Die in der Schweiz steuerbare Leistung ist identisch nach den Verhältnissen in der massgebenden Periode zu ermitteln. Zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens sind die Gesamteinkünfte des Auszahlungsmonats heranzuziehen.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im jeweils anwendbaren DBA wie insbesondere die speziellen Zuweisungsnormen für Einkünfte von leitenden Angestellten oder Aufsichts- und Verwaltungsratsmitgliedern, von Angestellten eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden oder von Grenzgängerinnen und Grenzgängern. 

____________________
Fassung vom 08.02.2024

 

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite