1 Verabschiedete Erlassbestimmungen und Vortrag
Die Erlassänderung und der dazugehörige Vortrag können hier abgerufen werden:
2 Überblick über die Änderungen und Neuerungen
Folgende Neuerungen fliessen per 2024 ins bernische Steuergesetz:
Artikel | Inhalt | Erläuterungen |
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Umsetzung von Bundesrecht | ||
Art. 29 Abs. 1 Bst. i1 (aufgrund StHG bereits per 1.7.2021 in Kraft) | Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose | Das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose bestimmt, dass arbeitslose Personen ab 60 Jahren zur Deckung des Existenzbedarfs bis zum AHV-Alter unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Überbrückungsleistungen erhalten. Die entsprechenden Leistungen sind steuerfrei. |
Art. 32 Art. 90 (aufgrund StHG bereits per 1.1.2022 in Kraft) | Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen | Das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen bestimmt neu auf Gesetzesstufe, dass Bestechungsgelder nach StGB (auch an Private), Aufwendungen oder Gegenleistungen für Straftaten allgemein, sowie Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck (inländischer und ausländischer Behörden) keine geschäftsmässig begründeten Kosten darstellen und damit nicht abziehbar sind. |
Art. 24 Abs. 3a Art. 33 Abs. 1 Art. 108 Abs.1a Art. 109 Abs.1a (aufgrund StHG bereits per 1.1.2023 in Kraft) | Aktienrechtsrevision | Die Revision des Aktienrechts führt zu flexibleren Gründungs- und Kapitalvorschriften. Im Rahmen des neuen Kapitalbandes qualifizieren dabei nur Kapitalerhöhungen, welche die Kapitalrückzahlungen während dem Kapitalband übersteigen, als Reserven aus Kapitaleinlagen. Zudem wird im Aktienrecht nun auch eine ausländische Währung akzeptiert, wobei in der Steuererklärung nach wie vor Schweizer Franken anzugeben sind. |
Art. 172 Abs. 1 Bst. e | Leistungsbescheinigungen der Arbeitslosenkasse | Im Rahmen einer Revision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung wurde den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, elektronische Meldungen der Arbeitslosenkasse an die kantonale Steuerverwaltung vorzusehen. Die hierfür nötige gesetzliche Grundlage wird im Steuergesetz verankert. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass weitere Dritte Bescheinigungen direkt der Steuerverwaltung einreichen müssen, sofern das Bundesrecht eine solche Ergänzung des kantonalen Rechts gestattet. |
Art. 75 Abs. 2 | «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF) | Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitaleinlagen führt zu einer Ergänzung der Bestimmungen des StHG betreffend den neu eingeführten «Limited Qualified Investor Fund». Analog den kollektiven Kapitalanlagen (Art. 58 KAG) werden auch die L-QIF (Art. 118a KAG) mit direktem Grundbesitz den übrigen juristischen Personen gleichgestellt (wobei aber gemäss Art. 101 StG der Tarif für Kapitalgesellschaften (Art. 95 StG) zur Anwendung kommt). |
Überwiesene Vorstösse/Planungserklärungen/Anträge der Finanzkommission | ||
Art. 49 Abs. 6 | Bewertung von Photovoltaik- und Solaranlagen | Neu werden sämtliche Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken von der amtlichen Bewertung ausgenommen (galt bisher nur bei Photovoltaik-Aufdachanlagen). Diese Anlagen werden neu als bewegliches Vermögen bewertet. |
Art. 25 Abs. 2a | Ausklammerung von Photovoltaik- und Solaranlagen aus dem Eigenmietwert | Neu fliessen sämtliche Photovoltaik- und Solarthermieanlagen nicht mehr in den Eigenmietwert (galt bisher nur Photovoltaikanlagen). |
Keine Änderung, analoge Anwendung von Art. 25 Abs. 2a | Einführung Nettoprinzip | Neu bleibt auch der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (sog. «Nettoprinzip»). Zudem wird in der Praxis zur Vereinfachung der Veranlagung eine Bagatellgrenze eingeführt. |
Art. 36 Abs. 1c | Abzug der Investitionskosten für Photovoltaik- und Solaranlagen bei Neubauten | Neu können bei Neubauten die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden (bei anderen Energiesparmassnahmen nur auf bestehenden Bauten). |
Art. 38 Abs. 1 Bst. l | Erhöhung Abzug für Kinderdrittbetreuung | Der maximale Abzug für nachgewiesene Kinderdrittbetreuungskosten wird von CHF 12'000 auf CHF 16'000 erhöht. |
Anpassungen an Bedürfnisse der Praxis | ||
Art. 90 | Spendenabzug für juristische Personen | Damit bei den Kantons- und Gemeindesteuern die gleich hohen Abzüge für Spenden zulässig sind wie bei der direkten Bundessteuer, müssen bei der Bestimmung des Reingewinnes zur Ermittlung der zulässigen Abzugshöhe die STAF-Massnahmen unberücksichtigt, ein allfälliger Grundstückgewinn dagegen berücksichtigt werden. |
Art. 191 Abs. 3 und 5 | Begründung einer Einsprache | Eine Einsprache muss – analog der bundesrechtlichen Vorgaben – bei einer normalen Veranlagung für ein Eintreten nicht begründet werden, dies ist nur bei einer Ermessensveranlagung Eintretensvoraussetzung. |
Art. 114 Abs. 3 | Massgebliche kantonale Steueranlage bei der Quellensteuer | Bei der Quellensteuer wird neu die kantonale Steueranlage des laufenden Jahres statt des Vorjahres als massgeblich festgelegt. |
3 Chronologie
05.08.2023 – Kein Referendum gegen die Steuergesetzrevision 2024
Die Referendumsfrist ist am 5. Juli 2023 ungenutzt abgelaufen. Somit tritt die Steuergesetzrevision 2024 in der Fassung gemäss Referendumsvorlage auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
09.03.2023 – Der Grosse Rat verabschiedet die Steuergesetzrevision in zweiter Lesung
Der Grosse Rat hat am 9. März 2023 die Steuergesetzrevision 2024 in zweiter Lesung verabschiedet. Damit gelten ab 2024 günstigere Regeln bei der Besteuerung von Solaranlagen. Gleichzeitig wurden Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt und der maximale Abzug für die Kosten der Kinderdrittbetreuung wurde auf 16‘000 Franken erhöht. Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2024. Auf ein rückwirkendes Inkrafttreten einzelner Bestimmungen hat der Grosse Rat verzichtet, nachdem die Finanzkommission auf ihren entsprechenden Antrag zurückgekommen war. Die Referendumsfrist beginnt am 5. April 2023 und dauert bis am 5. Juli 2023.
Weiterführende Informationen:
Referendumsvorlage:
16.02.2023 – Regierungsrat spricht sich gegen Rückwirkung aus
Der Regierungsart spricht sich dafür aus, die Revision wie in der ersten Lesung beschlossen per 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Die von der FiKo beantragte Rückwirkung der neuen Regeln zu den Solaranlagen und zum höheren maximalen Kinderdrittbetreuungsabzug auf den 1. Januar 2023 sieht er kritisch, da eine Rückwirkung neuer Bestimmungen nur ausnahmsweise in gewichtigen Fällen in Frage kommt.
Weiterführende Informationen:
Kurzmitteilungen des Regierungsrates vom 16. Februar 2023
17.01.2023 – Finanzkommission beantragt Rückwirkung
Die Finanzkommission des Grossen Rates hat die Steuergesetzrevision 2024 für die 2. Lesung vorberaten. Wie bereits in der 1. Lesung unterstützt die Finanzkommission (FiKo) die Steuergesetzrevision 2024. Mit elf zu vier Stimmen beantragt die Finanzkommission dem Grossen Rat zudem, die Erhöhung des Drittbetreuungsabzugs für Kinder auf 16'000 Franken pro Jahr und die steuerliche Bevorteilung der Photovoltaikanlagen bereits für das Steuerjahr 2023 in Kraft zu setzen.
Weiterführende Informationen:
Medienmitteilung der Finanzkommission vom 17. Januar 2023
14.09.2022 – Verabschiedung des Steuergesetzes in erster Lesung
Der Grosse Rat hat in der Herbstsession 2022 in erster Lesung eine Teilrevision des Steuergesetzes beschlossen. Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2024 will der Grosse Rat in erster Linie die steuerliche Behandlung von Solaranlagen vereinheitlichen und diese stärker fördern. Gleichzeitig werden verschiedene, neue Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt und der maximale Abzug für die Kosten der Kinderdrittbetreuung wird von 12‘000 Franken auf 16‘000 Franken erhöht. Auf tarifarische Massnahmen verzichtet der Grosse Rat bewusst, da Entlastungen künftig primär über eine Senkung der kantonalen Steueranlage erfolgen sollen.
05.05.2022 - Zustimmung zur steuerlichen Vereinheitlichung von Solaranlagen
Die Gesetzesrevision sieht diverse steuerliche Förderungen von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen vor. So sollen neu sämtliche Photovoltaik- und Solarthermieanlagen von der amtlichen Bewertung ausgenommen werden, und es ist in allen Fällen auf eine Erhöhung des Eigenmietwertes zu verzichten. Zudem bleibt der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom künftig im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (so genanntes «Nettoprinzip»), weshalb bei kleinen Anlagen auf eine Einkommensbesteuerung verzichtet werden kann. Die Investitionskosten für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind neu bereits bei der Erstellung eines Neubaus abziehbar – und nicht wie bisher erst später bei bestehenden Gebäuden. Zur vorgeschlagenen Vereinheitlichung und Förderung von Energiesparmassnahmen gab es breite Unterstützung im Rahmen der Vernehmlassung.
Weiterführende Informationen:
Medienmitteilung vom 5. Mai 2022
21.10.2021 - Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2024 will der Regierungsrat die steuerliche Behandlung von Solaranlagen vereinheitlichen und diese stärker fördern. Gleichzeitig werden verschiedene, neue Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt. Auf tarifarische Massnahmen verzichtet der Regierungsrat bewusst.
Weiterführende Informationen:
Medienmitteilung vom 21. Oktober 2021
Vortrag für die Vernehmlassung
Synopse für die Vernehmlassung
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Fassung vom 14.03.2024