1 Berufskosten
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern konnte bisher die sogenannte Gesamtpauschale geltend gemacht werden. Zulässig war ein pauschaler Abzug von 20 Prozent des Nettolohnes, maximal CHF 7'200. Ab dem Steuerjahr 2014 ist dieser Abzug nicht mehr möglich. Neu können – wie bei der direkten Bundessteuer – nur die tatsächlichen Berufskosten beziehungsweise die entsprechenden Teilpauschalen in Abzug gebracht werden. Vgl. hierzu die NEWS-Meldung vom 5.12.2013.
2 Kinderrelevante Abzüge
Eine weitere Änderung betrifft die Abzüge, die an den Kinderabzug anknüpfen (Versicherungsabzug, Abzug für Ausbildungskosten, Abzug für bescheidene Einkommen). Bei volljährigen Kindern stehen seit 2011 der Kinderabzug und die daran anknüpfenden zusätzlichen Abzüge allein demjenigen Elternteil zu, der Kinderalimente leistet. Der andere Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, kann den Unterstützungsabzug geltend machen.
Ab 2014 werden diese zusätzlichen Abzüge beiden Elternteilen je hälftig gewährt.
3 Lotteriegewinne (direkte Bundessteuer)
Bei der direkten Bundessteuer konnten bisher nur die nachgewiesenen Einsatzkosten in Abzug gebracht werden. Der Lotteriegewinn war in jedem Fall steuerbar. Einen Freibetrag gab es nicht. Ab dem Steuerjahr 2014 kann bei Lotteriegewinnen eine Pauschale von 5%, maximal CHF 5'000 in Abzug gebracht werden. Der Lotteriegewinn ist nur steuerbar, wenn der Gewinn nach Abzug der Pauschale mehr als CHF 1'000 beträgt.
Zur Erinnerung: Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt bereits bisher die Regel, dass eine Pauschale von 5 % in Abzug gebracht werden kann. Einen Höchstbetrag für die Pauschale gibt es nicht. Der Lotteriegewinn ist bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur steuerbar, wenn er nach Abzug der Pauschale CHF 5'200 übersteigt.
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Fassung vom 16.01.2014