Aufgrund des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung erhalten Arbeitnehmer von der ALV eine Insolvenzentschädigung unter folgenden Voraussetzungen:
über den Arbeitgeber wird der Konkurs eröffnet, und in diesem Zeitpunkt bestehen noch offene Lohnforderungen;
oder über den Arbeitgeber wird der Konkurs nicht eröffnet, da aufgrund offensichtlicher Überschuldung kein Verfahren durchgeführt wird;
oder an den Arbeitgeber sind für Lohnforderungen Pfändungsbegehren gestellt worden.
Die Insolvenzentschädigung umfasst höchstens die ALV-versicherten Löhne für maximal vier Monate. Davon werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (1. und 2. Säule inkl. obligatorischer Unfallversicherung) abgezogen.
Insolvenzentschädigungen stellen Ersatzeinkommen für ausfallende Lohnzahlungen dar. Sie sind daher steuerlich wie Lohnfortzahlungen zu behandeln. Da sie für eine Periode der normalen Tätigkeit entrichtet werden, sind davon auch die ordentlichen Gewinnungskosten/Berufsauslagen abziehbar.