Der umgangssprachliche Begriff «Überbrückungszahlungen» wird oft sowohl für Überbrückungsrenten aus der beruflichen Vorsorge als auch für staatliche Überbrückungsleistungen verwendet. Nachfolgend wird erklärt, wie sich diese Leistungen unterscheiden und steuerlich behandelt werden.
1 Überbrückungsrenten aus der beruflichen Vorsorge (BVG)
Viele Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bieten Frühpensionierten, zusätzlich zur ordentlichen Pensionskassenrente, die Möglichkeit an, eine sogenannte Überbrückungsrente zu beziehen. Die Überbrückungsrente wird diesfalls so lange ausbezahlt, bis die Frühpensionierten das ordentliche Pensionsalter erreichen und die AHV-Rente zu beginnen fliesst. Mit der Überbrückungsrente lässt sich somit ein AHV-Vorbezug verhindern. Überbrückungsrenten aus der beruflichen Vorsorge sind steuerbar.
Oft müssen die Frühpensionierten die Überbrückungsrente selbst finanzieren oder sich zumindest an den entsprechenden Kosten beteiligen. Einkäufe in die Pensionskasse zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente sind von der Sperrfrist (Art. 79b Abs. 3 BVG) ausgenommen. Dies betrifft sowohl den Arbeitgebereinkauf als auch den persönlichen Einkauf des Arbeitnehmers. Vgl. dazu Berufliche Vorsorge - TaxInfo - Kanton Bern
2 Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente staatliche Überbrückungsleistungen beziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen. Zudem müssen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen, werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente und werden ebenfalls monatlich ausbezahlt. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose sind steuerfrei.
Fassung vom 4 Nov 2026