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Erbschafts- und Schenkungssteuern - Grundsatz (Art. 24 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 24 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 245 EschG):

I. Anwendbarkeit des StG

Betreffend Akteneinsicht, Eröffnung der Verfügung, Ermessenstaxation, Vertragliche Vertretung, Fristen, Verjährung, Mitwirkungspflichten, Einsprache, Verfahrenskosten, Gebühren, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Revision, Berichtigung, Steuerinventar, etc. sind die Art. 149 bis 215 StG anwendbar.

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Fassung vom 06.11.2013

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