siehe auch TaxInfo-Beitrag: Besteuerung von Leibrenten und Verpfründung ab dem Steuerjahr 2025
Im Formular 1 der Steuererklärung bzw. gemäss "verschiedene Einkünfte/Kapitalleistungen" der Wegleitung ist anzugeben, ob Kapitalleistungen empfangen wurden, die bisher noch nicht besteuert wurden oder steuerfrei sind. Die entsprechende Bescheinigung ist beizulegen. Anhand der Bescheinigung wird die Besteuerung vorgenommen. Nur im Bedarfsfall wird die Steuerverwaltung zusätzliche Belege einverlangen (z.B. Bestätigung der Versicherung über die geleisteten Prämien).
Die folgende Übersicht zeigt, wie die Kapitalleistungen besteuert werden und wo allenfalls eine zusätzliche Deklaration nötig ist:
Kapitalleistungen | Umfang der Besteuerung | Anwendbarer Tarif |
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2. Säule | 100 % | Vorsorgetarif |
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Säule 3a | 100 % | Vorsorgetarif |
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Zahlungen bei Tod und Invalidität | 100 % | Vorsorgetarif |
Gönnerunterstützung Paraplegiker-Stiftung | 100 % | Vorsorgetarif |
Besoldungsnachgenuss | 100 % | Vorsorgetarif |
Liquidationsgewinne | 100 % | Vorsorgetarif |
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Rückkaufsfähige Kapitalversicherung Säule 3b | steuerfrei | steuerfrei |
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Sonderfall: Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung, die mit Einmalprämie finanziert wurde, wenn nicht "der Vorsorge dienend" | Differenz zwischen Prämie und Kapitalleistung |
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Rückkauf und Rückgewähr von Leibrenten | 40 % | Vorsorgetarif |
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Sonderfall: Rückkauf einer Leibrente während Aufschubszeit, wenn nicht "der Vorsorge dienend" (vgl. BGE 2C.180/2008 und 2C.255 2008) | Differenz zwischen Prämie und Kapitalleistung | Ordentlicher Tarif |
Als "der Vorsorge dienend" gelten Kapitalleistungen, wenn das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen wurde, der Vertrag mindestens 5 Jahre gedauert und die versicherte Person bei Auszahlung das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG).
Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung, die mit Einmalprämie finanziert wurden und vor 1999 abgeschlossen wurden, gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern immer als "der Vorsorge dienend" Art. 288 StG.
Bei der direkten Bundessteuer geltend diese Erträge als der Vorsorge dienend, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert und die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 2 DBG); Wurde das Vertragsverhältnis vor 1994 abgeschlossen, genügt es, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert oder die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG).
Fassung vom 21. Jan. 2025