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Kapitalleistungen - Besteuerung und Deklaration

Im Formular 1 der Steuererklärung bzw. gemäss "verschiedene Einkünfte/Kapitalleistungen" der Wegleitung ist anzugeben, ob Kapitalleistungen empfangen wurden, die bisher noch nicht besteuert wurden oder steuerfrei sind. Die entsprechende Bescheinigung ist beizulegen. Anhand der Bescheinigung wird die Besteuerung vorgenommen. Nur im Bedarfsfall wird die Steuerverwaltung zusätzliche Belege einverlangen (z.B. Bestätigung der Versicherung über die geleisteten Prämien).

Die folgende Übersicht zeigt, wie die Kapitalleistungen besteuert werden und wo allenfalls eine zusätzliche Deklaration nötig ist:

Kapitalleistungen

Umfang der Besteuerung

Anwendbarer Tarif

 2. Säule

100 %

Vorsorgetarif

 

 

 

Säule 3a

100 %

Vorsorgetarif

 

 

 

Zahlungen bei Tod und Invalidität

100 %

Vorsorgetarif

Gönnerunterstützung Paraplegiker-Stiftung

100 %

Vorsorgetarif

Besoldungsnachgenuss

100 %

Vorsorgetarif

Liquidationsgewinne

100 %

Vorsorgetarif

 

 

 

Rückkaufsfähige Kapitalversicherung Säule 3b

steuerfrei

steuerfrei

 

 

 

Sonderfall: Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung, die mit Einmalprämie finanziert wurde, wenn nicht "der Vorsorge dienend"

Differenz zwischen Prämie und Kapitalleistung

 

 

 

 

Rückkauf und Rückgewähr von Leibrenten

40 %

Vorsorgetarif

 

 

 

Sonderfall: Rückkauf einer Leibrente während Aufschubszeit, wenn nicht "der Vorsorge dienend" (vgl. BGE 2C.180/2008 und 2C.255 2008)

Differenz zwischen Prämie und Kapitalleistung

Ordentlicher Tarif

Als "der Vorsorge dienend" gelten Kapitalleistungen, wenn das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen wurde, der Vertrag mindestens 5 Jahre gedauert und die versicherte Person bei Auszahlung das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG).

Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung, die mit Einmalprämie finanziert wurden und vor 1999 abgeschlossen wurden, gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern immer als "der Vorsorge dienend" Art. 288 StG.

Bei der direkten Bundessteuer geltend diese Erträge als der Vorsorge dienend, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert und die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 2 DBG); Wurde das Vertragsverhältnis vor 1994 abgeschlossen, genügt es, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert oder die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG).

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Fassung vom 21.01.2022

 

 

 

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