1 Begriff
Ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserven sind an die Vorsorgeeinrichtung geleistete Vorauszahlungen der Arbeitgebenden. Unternehmen können damit in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre künftige Beitragslast mildern. Zahlungen in die Arbeitgeberbeitragsreserven stellen damit periodenfremde Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen dar. Geäufnete Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen ausschliesslich für die Begleichung der Arbeitgeberbeiträge, nicht jedoch für die Arbeitnehmerbeiträge, verwendet werden.
Die steuerliche Behandlung der vom Gesetzgeber für den Fall einer Unterdeckung zusätzlich geschaffenen Möglichkeit der Bildung einer «Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung» (Art. 65e BVG) bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Beitrags.
Dieser Beitrag giltauch für personenbezogene Gesellschaften (selbstständig erwerbstätige Personen vgl. Ziffer 5).
2 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Arbeitgebende erbringen ihre Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihnen vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind (Art. 331 Abs. 3 OR).
Die Beiträge der Arbeitgebenden an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand (Art. 81 Abs. 1 BVG, Art. 32 Abs. 2 Bst. c bzw. Art. 90 Abs. 1 Bst. b StG / Art. 27 Abs. 2 Bst. c bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. b DBG). Die Beiträge und Einlagen sind jedoch nur dann geschäftsmässig begründet und abziehbar, wenn sie unwiderruflich erbracht werden und jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Insbesondere muss auch ein Rückfluss an das Unternehmen ausgeschlossen sein. Die spätere Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven stellt keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
3 Begrenzung
Die Arbeitgeberbeitragsreserven von Einrichtungen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) dürfen das Fünffache der von den Arbeitgebenden gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge nicht übersteigen (Art. 44a Abs. 3 BVV 2). Sofern diese Limite noch nicht erreicht ist, können entsprechende Zahlungen zu Lasten des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Hat ein Unternehmen seine Angestellten bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen, so sind die zulässigen Beiträge an die Reserve bei jeder Vorsorgeeinrichtung gesondert zu ermitteln.
4 Nachweis der Überweisung
Die Mittel müssen effektiv an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen und die Beitragsreserven von der Vorsorgeeinrichtung separat ausgewiesen werden.
Der Nachweis der Zahlung ist zusammen mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu erbringen. In der Praxis wird der Abzug zugelassen, wenn die Beiträge als Kreditorenposten verbucht oder als Gewinnverwendung in der Steuererklärung aufgeführt sind. Der Beitrag muss bis zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärung einbezahlt worden sein. Die Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung ist in der Steuererklärung in geeigneter Form nachzuweisen.
5 Keine Arbeitgeberbeitragsreserven für eigene Beiträge von Selbstständigerwerbenden
Selbstständig erwerbstätige Personen können die Hälfte ihrer eigenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung des Personals, ihres Berufsverbandes oder an die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen. Beträgt der Arbeitgeberanteil für das Personal mehr als die Hälfte, so kann der Erfolgsrechnung ein entsprechend höherer Anteil belastet werden.
Für die auf die selbstständig erwerbende Person entfallenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung können keine Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet werden. Die Äufnung von Arbeitgeberbeitragsreserven stellt grundsätzlich eine Verletzung des Periodizitätsprinzips dar, die steuerlich nur aufgrund des Schutzes der Angestellten (Sicherstellung künftiger Beiträge) zulässig ist. Unter diesen Umständen lässt sich eine Ausweitung der steuerfreien Reservebildung auf die Beiträge von Selbstständigerwerbenden nicht rechtfertigen. Dies insbesondere, weil die Zugehörigkeit von Selbstständigerwerbenden zu einer zweiten Säule - im Gegensatz zu den Angestellten - auf Freiwilligkeit beruht (vgl. StE 2003 B 23.45.2 Nr. 5).
Fassung vom Feb 9, 2026