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Rückerstattung der Verrechnungssteuer

(siehe auch Merkblatt 9 "Verrechnungssteuer" und Kreisschreiben Nr. 48 der Eidg. Steuerverwaltung)

1 Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Rückerstattung darf nur bei kumulativer Erfüllung folgender Punkte erfolgen:

  1. Wohnsitz (unbeschränkte Steuerpflicht) im Inland bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung Art. 22 VStG;

  2. ordnungsgemässe Deklaration des Vermögens und der Erträge Art. 23 VStG; andernfalls verwirkt der Rückerstattungsanspruch. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden. 

  3. Recht zur Nutzung des Vermögenswertes bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung Art. 21 VStG;

  4. Antrag muss vor der Verwirkung eintreffen; die Frist beträgt 3 Jahre Art. 32 VStG.

2 Wohnsitz bestimmt die Zuständigkeit

Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist derjenige Kanton zuständig, in dem der Antragsteller am 31. Dezember des Jahres der Ertragsfälligkeiten Wohnsitz hatte Art. 30 VStG.

Auf Ertragsfälligkeiten zum Zeitpunkt des Auslandswohnsitzes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer Art. 22 VStG.

Vorbehalten bleiben die zwischen der Schweiz und anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Im Falle von einem bestehenden DBA muss die steuerpflichtige Person die Rückerstattung im ausländischen Vertragsstaat selbst beantragen.

3 Zivilstandsänderung

Einkommen und Vermögen der Ehegatten werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Die Ehegatten haben deshalb das Vermögen sowie die Erträge gemeinsam zu deklarieren. Der Verrechnungssteueranspruch ist gemeinsam geltend zu machen.

Trennung/Scheidung:

Zur Vermeidung einer doppelten Rückerstattung ist bei der ersten getrennten Veranlagung ein Quervergleich des Formulars 3 der ehemaligen Ehepartner nötig.

4 Minderjährige (am Stichtag weniger als 18 Jahre alt)

Das Einkommen und das Vermögen von minderjährigen Kindern wird den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet Art. 10 StG. Den Minderjährigen (Stichtag 31. Dezember) steht deshalb auch kein Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer zu. Vermögen und Erträge sind ins Wertschriftenverzeichnis (Formular 3) der Eltern zu übertragen, ebenso der Rückerstattungsanspruch. Sind die Eltern getrennt oder geschieden und üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus, wird das Vermögen und die Erträge ins Wertschriftenverzeichnis der Inhaberin oder des Inhabers der Obhut übertragen. Diese/r macht auch den Rückerstattungsanspruch geltend. Bei gemeinsamer oder alternierender Obhut erfolgt eine je hälftige Zuteilung der Kindesfaktoren.

5 Beirat/Beistand

Die betreute Person ist selbstständiges Steuersubjekt. Der VSt-Anspruch steht ihr zu.

6 Erbfall/Erbengemeinschaft

6.1   Fälligkeiten vor dem Todestag

Der Tod beendet die Steuerpflicht, und es besteht eine unterjährige Steuerpflicht (Stichtag bis Todestag). Die Verrechnungssteuer darf nur auf denjenigen Fälligkeiten zurückerstattet werden, die ab Beginn der Steuerperiode bis zum Tod des Steuerpflichtigen fällig geworden sind.

6.2   Fälligkeiten nach dem Todestag

6.2.1 Alleinerbe

Die ab Todestag bis zum Ende der Steuerperiode fällig gewordenen Erträge sind im Wertschriftenverzeichnis des Alleinerben zu deklarieren, und die daraus resultierende Verrechnungssteuer wird ihm zurückerstattet, bzw. mit den zu bezahlenden Steuern verrechnet.

6.2.2 Mehrere Erben

Regelung bis und mit Steuerjahr 2021
Die ab Todestag bis zum Ende der Steuerperiode fällig gewordenen Erträge sind in der für Erbengemeinschaften einzureichenden Steuererklärung (virtuelles Steuersubjekt) zu deklarieren, und die daraus resultierende Verrechnungssteuer wird gesamthaft an die federführende Person zurückerstattet. Bei vorzeitiger Auflösung einer Erbengemeinschaft erfolgt keine Verrechnungssteuerrückerstattung analog der Grabfondsregelung. Das heisst jedes ehemalige Mitglied der Erbengemeinschaft muss separat seinen Anteil zurückfordern. Es ist keine Barauszahlung möglich. Die Besteuerung der Einkünfte und Vermögen erfolgt bei den Beteiligten anteilmässig im regulären Veranlagungsverfahren.

Regelung ab dem Steuerjahr 2022
Ab dem Steuerjahr 2022 können nur noch die im Kanton Bern wohnhaften Erben die Verrechnungssteuer gemeinsam zurückfordern. Die ausserhalb des Kantons Bern wohnhaften Erben haben die Verrechnungssteuer in ihrer persönlichen Steuererklärung an ihrem Wohnsitz separat zurückzufordern.

7 Grabfonds/Grabunterhaltskosten

(Spar-)Konten oder ähnliche Anlagen und Guthaben für Grabunterhalt sind bis zu einem Vermögen von CHF 8'000 ausnahmsweise steuerfrei (inkl. entsprechende Erträge) und müssen nicht deklariert werden. Die daraus resultierenden Erträge sind in der Regel nicht verrechnungssteuerpflichtig.

Bei einem Vermögenswert von über CHF 8'000 entfällt die Steuerfreiheit für den ganzen Betrag und für die daraus resultierenden Einkünfte.

Falls die Verrechnungssteuer (unabhängig von der Höhe des Vermögenswertes) zurückgefordert werden soll oder der Vermögenswert über CHF 8'000 beträgt, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Einzelpersonen (Alleinerbinnen/Alleinerben und ehemalige Mitglieder aufgelöster Erbengemeinschaften): Diese haben, allenfalls anteilsmässig, den gesamten Vermögenswert, die entsprechenden Erträge sowie die hierauf erhobene Verrechnungssteuer im persönlichen Wertschriftenverzeichnis (Formular 3), zu deklarieren.

  2. Erbengemeinschaften: Diese haben eine separate Steuererklärung für Erbengemeinschaften (Formulare 20, 3 und 21) einzureichen und dort den gesamten Vermögenswert sowie die entsprechenden Erträge inkl. allfällige Verrechnungssteuer im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Für die Rückforderung der Verrechnungssteuer vgl. ausserdem oben Ziffer 6.2.2 («Regelung bis und mit Steuerjahr 2021» und «Regelung ab dem Steuerjahr 2022»).

8 Stockwerkeigentum

Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Stockwerkeigentum ist die Eidgenössische Steuerverwaltung. Der einzelne Stockwerkeigentümer muss seinen Anteil des Bruttoertrages im Wertschriftenverzeichnis (nicht der Verrechnungssteuer unterliegend) deklarieren.

Weitere Informationen siehe: MB der EStV (S-025.133) "Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Stockwerkeigentümergemeinschaften im Sinne von Art. 712a ff des ZGB."

9 Darlehensforderungen im Privatvermögen

Zinsen auf Privat- und Geschäftsdarlehen von natürlichen Personen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Einzig die Zinsen auf Anlagen bei Banken und bankähnlichen Instituten im Sinne von Art. 9 VStG unterliegen der Verrechnungssteuer.

10 Prämiendepotkonto

Es ist ein von der Lebensversicherungsgesellschaft geführtes Konto des Versicherungsnehmers. Ab diesem Konto werden die Prämien abdisponiert. Kapital und Zinsen sind steuerbar. In Bezug auf die Verrechnungssteuer ist folgende Unterscheidung relevant:

  1. Prämiendepot nicht verfügbar: Zins ohne Verrechnungssteuerabzug

  2. Prämiendepot verfügbar: Zins mit Verrechnungssteuerabzug


Fassung vom 10. Okt. 2024

 

 

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