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Abgrenzung von Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem Entscheid (VGE 100.2014.12/13/17U) vom 20. April 2016 festgehalten, dass sämtliche Leistungen von schweizerischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich in der Schweiz quellensteuerpflichtig seien, entweder gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 120 StG bzw. Art. 5 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 95 DBG oder gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 121 StG bzw. Art. 5 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 96 DBG. Nach schweizerischem Recht spiele es keine Rolle, ob die Vorsorgeleistung von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung bzw. gestützt auf ein früheres öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis ausbezahlt werden. Der Gesetzgeber habe bewusst zwei Teilbestimmungen gewählt, um eine differenzierte Lösung für Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen einerseits und privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen andererseits zu schaffen, um damit dem Spannungsverhältnis in den unterschiedlichen Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Rechnung zu tragen (E. 2.3.).

Nach den meisten DBA der Schweiz stehe das Besteuerungsrecht für Vorsorgeleistungen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu (Art. 18 OECD-Musterabkommen). Der Quellen- bzw. Kassenstaat habe ausnahmsweise das Besteuerungsrecht für Vorsorgeleistungen von einem staatlichen Schuldner oder von einem von diesem errichteten Sondervermögen, sofern der Empfänger nicht ein Staatsangehöriger des Ansässigkeitsstaats sei (Art. 19 Abs. 2 OECD-Musterabkommen). Eine Gegenausnahme bestehe für Vorsorgeleistungen, die auf Dienstleistungen des staatlichen Schuldners im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit zurückgehen; solche dürften wiederum im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 19 Abs. 3 OECD-Musterabkommen; VGE 100.2014.12/13/17U, E. 4.1). Unter dem Begriff „Sondervermögen“ würden gemeinhin Pensionskassen verstanden. Mit der gesonderten Erfassung würde dem Umstand Rechnung getragen, dass Vorsorgeleistungen sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen unterstehen und regelmässig nicht durch den staatlichen Schuldner selber ausbezahlt würden, sondern durch eine von diesem losgelöste Vorsorgeeinrichtung (E. 4.3).

In mehreren Entscheiden vom 13. Dezember 2016 hat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern das Urteil des Verwaltungsgerichts konkretisiert. Demnach ergibt sich für die Frage, ob der Schweiz gemäss dem anwendbaren DBA das Besteuerungsrecht für Vorsorgeleistungen zusteht, folgendes Prüfschema.

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Fassung vom 20.08.2018 

 

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