1 Grundsatz
Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Abschreibungsverordnung (AbV) erhöht sich der Abschreibungssatz auf Neu- und Erweiterungsbauten von gewerblichen Gebäuden im Jahre der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren auf das Doppelte.
2 Abschreibungen auf erworbenen Gebäuden
Wird ein Neu- oder Erweiterungsbau nicht selbst erstellt sondern fertig erstellt erworben, kann auch der Erwerber den doppelten Abschreibungssatz beanspruchen. Es muss sich jedoch um eine neu erstellte Liegenschaft handeln. Diese Voraussetzung ist solange erfüllt, als die Fertigstellung nicht mehr als drei Jahre zurück liegt. Die Abschreibung kann in jedem Fall höchstens im Jahre der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren verdoppelt werden.
3 Beispiel
X erstellt im Jahre 1 ein gewerbliches Gebäude. Im Jahre 3 veräussert er dieses an Y.
Jahr | Abschreibung durch | Zulässige Abschreibung |
|
---|---|---|---|
Jahr 1 | Jahr der Fertigstellung | Ersteller X | 20% (verdoppelt) |
Jahr 2 | Jahr 1 nach Fertigstellung | Ersteller X | 20% (verdoppelt) |
Jahr 3 | Jahr 2 nach Fertigstellung (Veräusserung an Y) | Käufer Y | 20% (verdoppelt) |
Jahr 4 | Jahr 3 nach Fertigstellung | Käufer Y | 20% (verdoppelt) |
Jahr 5 | Jahr 4 nach Fertigstellung | Käufer Y | 10% (einfach) |