Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Doppelte Abschreibungen auf Neu- und Erweiterungsbauten

1 Grundsatz

Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Abschreibungsverordnung (AbV) erhöht sich der Abschreibungssatz auf Neu- und Erweiterungsbauten von gewerblichen Gebäuden im Jahre der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren auf das Doppelte.

2 Abschreibungen auf erworbenen Gebäuden

Wird ein Neu- oder Erweiterungsbau nicht selbst erstellt sondern fertig erstellt erworben, kann auch der Erwerber den doppelten Abschreibungssatz beanspruchen. Es muss sich jedoch um eine neu erstellte Liegenschaft handeln. Diese Voraussetzung ist solange erfüllt, als die Fertigstellung nicht mehr als drei Jahre zurück liegt. Die Abschreibung kann in jedem Fall höchstens im Jahre der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren verdoppelt werden.

3 Beispiel

X erstellt im Jahre 1 ein gewerbliches Gebäude. Im Jahre 3 veräussert er dieses an Y.

Jahr

Abschreibung durch

Zulässige Abschreibung

 

Jahr 1

Jahr der Fertigstellung

Ersteller X

20% (verdoppelt)

Jahr 2

Jahr 1 nach Fertigstellung

Ersteller X

20% (verdoppelt)

Jahr 3

Jahr 2 nach Fertigstellung (Veräusserung an Y)

Käufer Y

20% (verdoppelt)

Jahr 4

Jahr 3 nach Fertigstellung

Käufer Y

20% (verdoppelt)

Jahr 5

Jahr 4 nach Fertigstellung

Käufer Y

10% (einfach)

 

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite