1 Grundsatz
Auf Forderungen aus Lieferung und Leistung wird die Bildung einer Wertberichtigung (Delkredere)
zugelassen (Art. 16 Abschreibungsverordnung; Neue Steuerpraxis 1995, Seite 41).
2 Wertberichtigung auf nicht besonders gefährdeten Forderungen
Auf nicht besonders gefährdeten Forderungen können ohne weitere Begründung folgende Wertberichtigungen vorgenommen werden:
Inlandguthaben: 5 Prozent
Auslandguthaben (fakturiert in Schweizer Franken): 10 Prozent
Auslandguthaben (fakturiert in ausländischer Währung): 15 Prozent
3 Wertberichtigung auf besonders gefährdeten Forderungen
Auf besonders gefährdeten Forderungen können höhere Wertberichtigungen vorgenommen werden. Die Höhe der zulässigen Wertberichtigung bemisst sich nach dem Grad der Gefährdung der einzelnen Forderungen. Die so geltend gemachten Wertberichtigungen sind mit einem Verzeichnis, das den Namen des Schuldners, den Forderungsbetrag sowie die Ursache und den Grad der Gefährdung enthält, nachzuweisen.
4 Berechnungsbeispiel
4.1 Sachverhalt
Eine Unternehmung weist am Bilanzstichtag einen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Inland) von CHF 1'160'000 aus. Eine Forderung von CHF 130'000 ist wahrscheinlich nur zu 50 Prozent einbringlich. Die Wertberichtigung wird wie folgt ermittelt:
4.2 Lösung
Forderungen mit normalem Verlustrisiko | 1'030'000 | CHF |
Forderung mit erhöhtem Verlustrisiko | 130'000 | CHF |
Total Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 1'160'000 | CHF |
Wertberichtigung 5 % auf CHF 1'030'000 | 51'500 | CHF |
Wertberichtigung 50 % auf CHF 130'000 | 65'000 | CHF |
Total Wertberichtigung | 116'500 | CHF |