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Wertberichtigung auf Forderungen (Delkredere)

1 Grundsatz

Auf Forderungen aus Lieferung und Leistung wird die Bildung einer Wertberichtigung (Delkredere)
zugelassen (Art. 16 Abschreibungsverordnung; Neue Steuerpraxis 1995, Seite 41).

2 Wertberichtigung auf nicht besonders gefährdeten Forderungen

Auf nicht besonders gefährdeten Forderungen können ohne weitere Begründung folgende Wertberichtigungen vorgenommen werden:

  • Inlandguthaben: 5 Prozent

  • Auslandguthaben (fakturiert in Schweizer Franken): 10 Prozent

  • Auslandguthaben (fakturiert in ausländischer Währung): 15 Prozent

3 Wertberichtigung auf besonders gefährdeten Forderungen

Auf besonders gefährdeten Forderungen können höhere Wertberichtigungen vorgenommen werden. Die Höhe der zulässigen Wertberichtigung bemisst sich nach dem Grad der Gefährdung der einzelnen Forderungen. Die so geltend gemachten Wertberichtigungen sind mit einem Verzeichnis, das den Namen des Schuldners, den Forderungsbetrag sowie die Ursache und den Grad der Gefährdung enthält, nachzuweisen.

4 Berechnungsbeispiel

4.1  Sachverhalt

Eine Unternehmung weist am Bilanzstichtag einen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Inland) von CHF 1'160'000 aus. Eine Forderung von CHF 130'000 ist wahrscheinlich nur zu 50 Prozent einbringlich. Die Wertberichtigung wird wie folgt ermittelt:

4.2 Lösung

Forderungen mit normalem Verlustrisiko

1'030'000

CHF

Forderung mit erhöhtem Verlustrisiko

130'000

CHF

Total Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

1'160'000

CHF

Wertberichtigung 5 % auf CHF 1'030'000

51'500

CHF

Wertberichtigung 50 % auf CHF 130'000

65'000

CHF

Total Wertberichtigung

116'500

CHF

 

 

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