Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre

1 Welche Kosten können auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden?

Seit dem Steuerjahr 2020 sind Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau unter gewissen Voraussetzungen auf maximal zwei nachfolgende Steuerjahre übertragbar.

Andere Grundstückskosten können demgegenüber immer nur in dem Steuerjahr, indem die Rechnung gestellt wurde, geltend gemacht werden.

Vgl. zu den verschiedenen Grundstückskosten: TaxInfo-Beitrag Grundstückskosten 

2 Wann und wie lange ist eine Übertragung auf folgende Steuerjahre möglich?

Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich, wenn die Kosten im Jahr der Rechnungsstellung (Jahr n) steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden, da ein negatives Reineinkommen resultiert. Ein negatives Reineinkommen entsteht, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Art. 31-37 StG) und die allgemeinen Abzüge (Art. 38 StG) die steuerbaren Einkünfte übersteigen.

In diesem Fall können die geltend gemachten aber nicht berücksichtigten Kosten (Kostenüberschuss) auf das folgende Steuerjahr (n+1), übertragen werden. Können die Rückbaukosten auch im Steuerjahr (n+1), steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden, da wiederum ein negatives Reineinkommen resultiert, so können die verbleibenden Rückbaukosten auf das folgende Steuerjahr (n+2), übertragen werden. Ein weiterer Übertrag ist ausgeschlossen.

Nur Kosten die im Jahr der Rechnungsstellung (Jahr n) deklariert wurden, können ins Folgejahr übertragen werden. Es besteht keine Wahlmöglichkeit, wann und in welchem Umfang die Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten müssen immer zuerst vollumfänglich im Jahr der Rechnungsstellung (Jahr n) deklariert werden.

Im Folgejahr können Sie wählen, ob Sie den Kostenüberschuss oder den Pauschalabzug geltend machen wollen. Die Berücksichtigung des Kostenüberschusses gilt als Geltendmachung der tatsächlichen Kosten.

3 Wer darf den Kostenüberschuss in den Folgejahren geltend machen?

Das Recht, den Kostenüberschuss geltend zu machen, verbleibt in jedem Fall bei der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer, die bzw. der die Kosten getragen hat.

4 Wie wird der Kostenüberschuss in das folgende Steuerjahr übertragen?

Die Steuerverwaltung setzt die übertragbaren Kosten (Kostenüberschuss) von Amtes wegen fest und weist diese in der Steuerveranlagung aus. Der Kostenüberschuss wird automatisch in der Steuerveranlagung des Folgejahres berücksichtigt und ausgewiesen (Artikel 36 Absatz 1b des Steuergesetzes). Die Höhe der berücksichtigten Kosten kann erst in dem Steuerjahr angefochten werden, indem ein Steuerbetrag von grösser 0 verfügt wird.

5 Was gilt im Verhältnis zu Geschäftsverlusten?

Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit können ebenfalls vorgetragen werden, dies sogar aus sieben vorangegangenen Steuerperioden (Art. 36 StG). Es kann deshalb zu Situationen kommen, in denen verschiedene Arten von übertragbaren Kosten vorliegen. In diesen Fällen werden zuerst diejenigen Kosten berücksichtigt, die zuerst verfallen.

Beispiele

Ziffer

Beschrieb/Bezeichnung 

1.1

Unselbständiges Erwerbseinkommen

65'000

65'000

70'000

2.1

Einkünfte aus S-Tätigkeit (erstmaliger Geschäftsverlust)

 

 

-5'000

6.1

Eigenmietwert Eigenheim

15'000

15'000

15'000

6.7

Unterhaltskosten ohne Energiesparmassnahmen

-95000

-55'000

-55'000

 

Energiesparmassnahmen

0

-40'000

-40'000

7

Total Einkünfte

-15'000

-15'000

-15'000

10

Berufsauslagen

-9'000

-9'000

-9'000

11

Schuldzinsen

-6'000

-6'000

-6'000

13.2

Beiträge Säule 3a

-2'500

-2'500

-2'500

14

Versicherungsabzug

-4'000

-4'000

-4'000

 

Reineinkommen

-36'500

-36'500

-36'500

 

+ Energiesparmassnahmen

0

40'000

40'000

 

+ Verlustvortrag S-Tätigkeit aus dem Jahr n-3

0

0

5'000

 

Reineinkommen vor Energiesparm. und Verlustvortrag S

-36'500

3'500

8'500

 

Energiesparmassnahmen

0

-40'000

-40'000

 

Reineinkommen nach Energiesparm. vor Verlustvortrag S

-36'500

-36'500

-31'500

 

 

 

 

 

 

Verlustvortrag Liegenschaft

0

36'500

31'500

 

Verlustvortrag S-Tätigkeit aus dem Jahr n-3

0

0

5'000

A: Negatives Reineinkommen ohne Energiesparmassnahmen: Es ist kein Verlustvortrag möglich.

B: Negatives Reineinkommen mit Energiesparmassnahmen: Die Kosten für Energiesparmassnahmen (40’000 Franken) können im Umfang von 36’500 Franken nicht berücksichtigt werden und dürfen deshalb vorgetragen werden.

C: Negatives Reineinkommen mit Energiesparmassnahmen und Verlustvortrag aus S-Tätigkeit aus dem Jahr n-3: Die Kosten für Energiesparmassnahmen (40’000 Franken) und der Verlustvortrag (5’000 Franken) können im Umfang von 36’500 Franken nicht berücksichtigt werden und dürfen deshalb in diesem Umfang vorgetragen werden. Vorgetragen werden primär die Verlustvorträge aus S-Tätigkeit, weil diese länger vorgetragen werden können.

____________________
Fassung vom 15.03.2022

 

 

 

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite