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Lidlohn

1 Zivilrechtliche Grundlagen

Anspruch auf einen angemessenen Lidlohn haben nach Art. 334 ZGB mündige Kinder oder Grosskinder, die den Haushalt mit den Eltern oder Grosseltern teilen und regelmässig im Haushalt oder Betrieb mithelfen, ohne dafür einen Lohn zu beziehen. Die Eltern oder Grosseltern richten neben freier Kost, Logis und Wäschebesorgung lediglich ein mehr oder weniger bescheidenes Taschengeld aus und kommen für die persönlichen Auslagen auf.


Der Lidlohnanspruch kann nach Art. 334 bis ZGB bei folgenden Gelegenheiten geltend gemacht werden:

  • Auflösung des gemeinsamen Haushaltes

  • Verkauf oder Verpachtung der Liegenschaft

  • Pfändung oder Konkurs des Schuldners oder der Schuldnerin

  • Tod des Schuldners oder der Schuldnerin spätestens bei der Erbteilung.

2 Steuerrechtliche Grundlagen

Lidlöhne stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar Art. 20 Abs. 1 StG bzw. und sind entsprechend AHV- und BVG-pflichtig. Sie sind steuerfrei, soweit sie bei der Schuldnerin oder dem Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht mehr abgezogen werden können Art. 29 Bst. l StG. Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf echte Lidlöhne, wie sie gemäss Art. 334 bis ZGB Kindern und Grosskindern zukommen können. Vergleichbare Leistungen bspw. an Nichten, Neffen, Nachbarn usw. sind in jedem Fall steuerbar.

Bei der Entschädigung handelt es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen Art. 43 StG bzw. . Für die Ermittlung des Steuersatzes ist der Lidlohn durch die Anzahl Arbeitsjahre zu teilen und in diesem Umfang den übrigen Einkommensbestandteilen zuzurechnen.

3 Beispiele

3.1 Lidlohn für Mitarbeit im Haushalt

Trudi Weiss-Baum besorgt ihrem Vater während zehn Jahren den Haushalt. Bei seinem Umzug ins Altersheim erhält sie einen Lidlohn von netto CHF 60'000. Das übrige Einkommen der Familie Weiss-Baum beträgt CHF 120'000:

Einkommen

Steuerbar

Satzbestimmung

Lidlohn

60'000

6'000 *

Übriges Einkommen

120'000

120'000

Total

180'000

126'000

* entsprechende jährliche Leistung

Beim Schuldner ist der Lohn für die Haushalthilfe nicht abzugsfähig. Der Lidlohn zählt deshalb bei der Empfängerin nicht zu den steuerfreien Einkünften nach Art. 29 Bst. l StG.

3.2 Lidlohn für Mitarbeit im Betrieb - Abzugsmöglichkeit beim Schuldner

Alfred Müller hat während zehn Jahren im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters ohne Barlohn mitgearbeitet. Bei der Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebes durch den Vater erhält Alfred Müller einen Lidlohn von netto CHF 60'000:
Der Vater kann den Lidlohn im Jahr der Verpachtung als Lohnaufwand in Abzug bringen. Die Besteuerung erfolgt bei Alfred Müller wie in Beispiel 3.1.

Soweit beim Vater ein nicht mehr verrechenbarer Verlust resultiert, ist der Lidlohn beim Sohn nach Art. 29 Bst. l StG steuerfrei.

3.3 Lidlohn für Mitarbeit im Betrieb - keine Abzugsmöglichkeit beim Schuldner

Alfred Müller hat während 10 Jahren im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters ohne Barlohn mitgearbeitet. Nach dem Tod des Vaters erhält er bei der Erbteilung einen Lidlohn von netto CHF 60'000. Der Vater hat den Landwirtschaftsbetrieb bereits vor Jahren verpachtet:

Der Lidlohn wäre als Geschäftsaufwand abziehbar. Da der Betrieb seit Jahren verpachtet ist, besteht keine Möglichkeit mehr, den Aufwand geltend zu machen. Der Lidlohn ist deshalb nach Art. 29 Bst. l StG steuerfrei.

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Fassung vom 27.11.2018

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