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Unternutzungsabzug

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 21 Abs. 2 DBG) bestimmt, dass die (eingeschränkte) tatsächliche Nutzung der selbstbewohnten Liegenschaft eine Reduzierung des Eigenmietwertes bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer bewirken kann (Unternutzungsabzug).

Das Steuergesetz des Kantons Bern enthält diese Bestimmung nicht. Ein Unternutzungsabzug kann deshalb nur bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer berücksichtigt werden, jedoch nicht bei den Kantons- und Gemeindesteuern.

1 Voraussetzungen

Ein Abzug vom Eigenmietwert bei Unternutzung (Art. 21 Abs. 2 DBG) ist nur möglich, wenn diese Liegenschaftsteile, die ursprünglich einmal benötigt wurden, aufgrund von äusseren Umständen dauernd und nachweislich nicht mehr benutzt werden. Ziehen die Kinder aus dem Elternhaus aus, ist in der Regel kein Abzug möglich. Gemäss Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sich das Leben der verbleibenden Bewohner auf die leer gewordenen Zimmer ausdehnt. Das gilt umso mehr, je jünger die steuerpflichtigen Personen sind. Der Unternutzungsabzug ist nicht zulässig:

  1. wenn Räume nur gelegentlich genutzt werden (als Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum usw.)Das Einstellen von Möbeln oder die Verwendung als «Abstellkammer» usw. gilt als Nutzung und berechtigt nicht zum Abzug;

  2. wenn Räume ausgezogener Kinder weiterhin für Besuche oder Ferien zur Verfügung gestellt werden;

  3. wenn sich die steuerpflichtige Person von Anfang an mehr Wohnraum zulegt, als für ihre objektiven Wohnbedürfnisse notwendig ist;

  4. für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen;

  5. wenn bei einer Scheidung die Liegenschaft durch einen Ehegatten übernommen wird und Räume nicht mehr genutzt werden (BGE 9C_609/2024).

2 Geltendmachung des Unternutzungsabzugs

Der Unternutzungsabzug wird nicht durch die Abteilung «Amtliche Bewertung» geprüft und festgesetzt, sondern muss jedes Jahr im Rahmen des Veranlagungsverfahrens beantragt werden. Der Nachweis der Unternutzung ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fügen Sie dafür Ihrer Steuererklärung ein formloses Schreiben bei, in welchem Sie den Unternutzungsabzug beziffern und begründen. Alternativ senden Sie einen separaten Brief mit einem entsprechend begründeten Antrag.

Ein Unternutzungsabzug ist nur bei der direkten Bundessteuer möglich; jedoch nicht bei den Kantons- und Gemeindesteuern.

3 Beispiele:

Folgender Anteil vom Eigenmietwert kann als Unternutzungsabzug abgezogen werden (Küche und Bad, Flur etc. zählen als zwei Zimmer):

 

1 ungenutztes Zimmer

2 ungenutzte Zimmer

3 ungenutzte Zimmer

1- resp. 1.5-Zimmerwohnung

*

*

*

2- resp. 2.5-Zimmerwohnung

*

*

*

3- resp. 3.5-Zimmerwohnung

*

*

*

4- resp. 4.5-Zimmerwohnung

1/6

*

*

5- resp. 5.5-Zimmerwohnung

1/7

2/7

*

6- resp. 6.5-Zimmerwohnung

1/8

2/8

3/8

7- resp. 7.5-Zimmerwohnung

1/9

2/9

3/9

*Es ist davon auszugehen, dass immer mindestens drei Zimmer benutzt werden.


Fassung vom Jun 16, 2025

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