1 Kanton
Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden.
Der besondere Abzug ist zulässig bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern
die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als 4’644 Franken (Art. 6 EV ELG, BSG 841.311) betragen, und
das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden weniger als 30'000 Franken und bei Verheirateten weniger als 50'000 Franken (Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG, SR 831.30, Beträge per 1.1.2021 verringert) beträgt,
Der besondere Abzug ist bei den übrigen Personen zulässig, sofern:
die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, und
in der Steuererklärung kein Vermögen ausgewiesen wird. Bei rentenberechtigten Personen darf das ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden 30'000 Franken und bei Verheirateten 50'000 Franken nicht übersteigen.
Übersicht der zulässigen Höchstbeträge: | Einkommen | Vermögen | |
---|---|---|---|
Personen im Heim mit Renten |
| Gesamte Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als 4’644 | Ausgewiesenes Vermögen weniger als 30'000 (Alleinstehende) bzw. 50'000 (Verheiratete |
Übrige Personen | mit Renten | Gesamte Einkünfte weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum | Ausgewiesenes Vermögen weniger als 30'000 (Alleinstehende) bzw. 50'000 (Verheiratete) |
| ohne Renten | Gesamte Einkünfte weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum | Ausgewiesenes Vermögen beträgt NULL |
Zu den gesamten Einkünften zählen auch die steuerfreien Einkünfte. Der besondere Abzug ist ausgeschlossen, wenn Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken vorliegt.
Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit der Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Gemeinde prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag. Die Gewährung des Abzugs gilt auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert bleiben.
Dauer der Gültigkeit: Wird der Abzug nach Art. 41 StG gewährt, muss in den folgenden Steuerjahren kein Gesuchsformular mehr ausgefüllt werden. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung ist trotz Abzug nach Art. 41 StG jedes Jahr fristgerecht einzureichen.
Achtung:
Wird keine Steuererklärung eingereicht, kann der Abzug nach Art. 41 StG nicht gewährt werden und es wird eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen. Der Abzug entfällt dann auch für die Folgejahre, er kann aber zusammen mit der Steuererklärung wieder neu beantragt werden.
Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung der Gewährung des Art. 41 StG ausgeschlossen.
2 Bund
Bei der direkten Bundessteuer gibt es keinen vergleichbaren Abzug, aber die Steuer beträgt für steuerbare Einkommen unter 15’000 Franken (Alleinstehende) bzw. 29’300 Franken (Verheiratete und eingetragene Partnerschaften) 0 Franken. Da Steuerbeträge unter 25 Franken bei der direkten Bundessteuer zudem nicht erhoben werden, ist die direkte Bundessteuer erst ab einem steuerbaren Einkommen von 18’300 Franken (Alleinstehende) bzw. 31’800 Franken (Verheiratete) geschuldet.
Fassung vom 26. Juli 2024