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Gesetzliches Pfandrecht (Art. 31 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 31 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 31 EschG):

I. Gesetzliches Grundpfandrecht

Das gesetzliche Grundpfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch im Zeitpunkt der Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es geht allen anderen Pfandrechten vor. Zur Erhaltung des Grundpfandrechts muss innert sechs Monaten seit der Rechtskraft der Veranlagung ein Eintrag im Grundbuch erfolgen, andernfalls erlischt das Grundpfandrecht.

Mit dem gesetzlichen Grundpfand wird der der zugewendeten Liegenschaft entsprechende Steuerbetrag inkl. Verzugszinsen sichergestellt.

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Fassung vom 06.11.2013

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