1 Steuerbefreiungsgesuch
Damit eine juristische Person mit Sitz im Kanton Bern von der Steuerpflicht befreit werden kann, muss sie bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ein Gesuch um Steuerbefreiung einreichen:
Elektronische Zustellung: | Postzustellung: |
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Steuerverwaltung des Kantons Bern Geschäftsbereich Recht + Koordination Steuerbefreiung Brünnenstrasse 66 3018 Bern |
Steuerbefreiungsgesuch für gemeinnützige Zwecke
Steuerbefreiungsgesuch für kultische Zwecke
Steuerbefreiungsgesuch bei Erfüllen öffentlicher Aufgaben
Hinweis
Damit das Formular problemlos funktioniert, speichern Sie es am besten auf dem Desktop ab. Dann öffnen Sie es im Acrobat Reader und füllen es aus.
2 Einzureichende Beilagen
Dem Gesuch um Steuerbefreiung sind nachfolgende Unterlagen beizulegen:
eine aktuelle und unterzeichnete Fassung der Statuten / Stiftungsurkunde
die Jahresrechnungen der letzten drei Jahre
detaillierte Tätigkeitsberichte der letzten drei Jahre
das Budget für das laufende und das kommende Geschäftsjahr
eine allfällige Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde, dem Kanton, dem Bund
aktueller Handelsregisterauszug (falls Institution im Handelsregister eingetragen)
Neugegründete Organisationen haben grundsätzlich dieselben Unterlagen einzureichen. Bestehen aufgrund der kurzen Bestehungsdauer noch keine Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte, sind dem Gesuch ein Budget sowie eine Aufstellung der konkret geplanten Tätigkeiten beizulegen.
Formell noch nicht gegründete juristische Personen können einen Vorbescheid beantragen. Dem Gesuch sind insbesondere nachfolgende Unterlagen beizulegen:
Entwurf der Statuten oder der Stiftungsurkunde
Tätigkeitskonzept
Aufstellung der zu unterstützenden Personen / Projekte
Budget
Dokumentation, weshalb die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind
Unvollständige Steuerbefreiungsgesuche können nicht bearbeitet werden, weshalb sie zur Nachbesserung zurückgeschickt werden.
3 Dauer der Bearbeitung
Die eingehenden Anfragen und Gesuche werden aus Gleichbehandlungsgründen strikt chronologisch nach Eingangsdatum geprüft. Gutheissende Steuerbefreiungsverfügungen können rückwirkend für alle offenen Steuerperioden ausgestellt werden.
4 Kosten
Für die Ausstellung von Steuerbefreiungsverfügungen (gutheissend und abweisend) wird eine Gebühr in Rechnung gestellt (Übersicht über die Gebührentarife).
Die Voraussetzungen und Wirkungen einer Steuerbefreiung werden Ihnen hier Steuerbefreiung von juristischen Personen erläutert.
Fassung vom Nov 22, 2024