1 Änderung der Berufskostenverordnung
Der Grosse Rat hat in der Novembersession 2013 die Aufhebung der Gesamtpauschale bei den Berufskosten beschlossen. Er folgte damit dem Antrag der Regierung im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (vgl. Bericht vom 26. Juni 2013, Seite 25 ff.). Die Regierung hat die Berufskostenverordnung (BKV) per 1. Januar 2014 entsprechend angepasst.
In der bis Ende 2013 geltenden Berufskostenverordnung konnten pauschal 20 Prozent des Nettolohnes, maximal CHF 7'200, als Berufskosten abgezogen werden. Die Gesamtpauschale vereinfachte die Deklaration und die Veranlagung. Ursprünglich galt die Gesamtpauschale auch bei der direkten Bundessteuer. Da hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht fehlte, wurde diese Praxis schon vor einigen Jahren aufgegeben. Seither müssen die Berufskosten für die direkte Bundessteuer in jedem Fall detailliert deklariert werden. Der beabsichtigte Vereinfachungseffekt ist damit weitgehend entfallen.
Weiterführende Informationen:
Änderung der Berufskostenverordnung vom 04.12.2013
2 Änderung der Quellensteuerverordnung
Ebenfalls per 1. Januar 2014 wurde die Quellensteuerverordnung (QSV) geändert. In den letzten Jahren haben die Kantone und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gemeinsam mit dem Verein swissdec das Projekt Lohnstandard-Quellensteuer (ELM 4.0) umgesetzt. Ziel ist eine einheitliche Schnittstelle der Arbeitgeber zu den Steuerämtern der 26 Kantone. Per 1. Januar 2014 sollten die Kantone in der Lage sein, die Quellensteuerabrechnungen (z.B. Tarifeinstufungen, Abrechnungen, Meldungen) elektronisch mittels ELM 4.0 zu empfangen.
Für die Arbeitgeber ist es damit künftig erheblich einfacher, ihre administrativen Pflichten im Quellen-steuerverfahren zu erfüllen. Es besteht aber keine Pflicht, das zertifizierte Lohnübermittlungsprogramm ELM/QST einzusetzen. Alternativ können die Arbeitgeber im Kanton Bern weiterhin ihre Pflichten erfüllen, indem sie das BE-Login Quellensteuer oder die Papierformulare benutzen.
Damit eine einheitliche Schnittstelle für alle funktioniert ist zwingend, dass der Bund und die Kantone die Tarifcodes vereinheitlichen. Im Kanton Bern führt die Übernahme der Tarifcodes zu einer Änderung der Artikel 3 bis 5. Die elektronische Abrechnung mittels ELM 4.0 führt ausserdem zu Änderungen bei den Abrechnungsfristen, den Bezugsprovisionen, den Bezugsminima und bei der Rückerstattung von zu viel bezogenen Quellensteuern. Die Artikel 16 bis 19a werden entsprechend angepasst.
Im Rahmen der vorliegenden Revision der Quellensteuerverordnung werden gleichzeitig zwei weitere Anpassungen vorgenommen: In Artikel 2, Abs. 4 wird die ordentliche Veranlagung vorgesehen für Konstellationen, bei welchen der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Sitz im Ausland hat und in der Schweiz nicht über eine Betriebsst ätte verfügt. In Artikel 12 werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden präzisiert.
Weiterführende Informationen:
Änderung der Quellensteuerverordnung vom 18.09.2013
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Fassung vom 03.02.2014