Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Bezahlte Renten und dauernde Lasten

Die Steuergesetze sehen vor, dass Leibrenten und andere Renten zu 40 Prozent, dauernde Lasten zu 100 Prozent abziehbar sind Art. 38 Abs. 1 Bst. b StG, Art. 33 Abs. 1 Bst. b DBG.

1 Renten

Als Renten gelten grundsätzlich alle periodisch wiederkehrenden Leistungen, die auf das Leben einer Person gestellt sind und die nicht auf eine Kapitalforderung angerechnet werden. Der Rechtsgrund einer solchen Leibrente kann in einer gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtung bestehen.

Von den bezahlten Leibrenten können 40 Prozent von den Einkünften abgezogen werden. Damit korrespondiert die Abzugsseite mit der Besteuerung gemäss Art. 27 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG.

2 Dauernde Lasten

Als dauernde Lasten gelten alle Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die weder Schuldzinsen noch Renten sind und auch nicht in Erfüllung von familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erbracht werden. Die Verpflichtung kann auf öffentlichem Recht, auf Vertrag, letztwilliger Verfügung oder Richterspruch beruhen und entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur sein. In der Regel betreffen die dauernden Lasten das Grundeigentum oder den Grundbesitz einer steuerpflichtigen Person.

  1. Öffentlich-rechtliche Grundlasten: Grundsteuern, Strassenreinigungs- oder Beleuchtungsgebühren, Beiträge der Anstösser an den Strassenunterhalt, Perimeterbeiträge, Wuhrlasten.

  2. Auf Vertrag beruhende dauernde Lasten: Grunddienstbarkeiten (Wegrecht, Baubeschränkung), Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Baurecht, Quellenrecht), Grundlasten.

  3. Verpflichtung aus letztwilliger Verfügung: z.B. die Verpflichtung eines Grundeigentümers, sein Haus einem Dritten zu einem unter dem Marktwert liegenden Mietzins zu vermieten. Entsprechende Grundlasten können in Abzug gebracht werden, wenn sie das reine Vermögen bzw. den Wert der belasteten Vermögensgegenstände des Steuerpflichtigen schmälern; sie dürfen sich nicht bereits in einer Verminderung des Ertrages des belasteten Vermögensgegenstandes auswirken oder lediglich in persönlichen Dienstbarkeiten bestehen.

Sofort beginnende lebenslängliche Rente auf zwei Leben

 

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite