1 Personenunternehmen
1.1 Abgrenzung Privat- und Geschäftsvermögen im Allgemeinen
Bei Personenunternehmen gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, zum Geschäftsvermögen (Art. 21 Abs. 2 StG). "Tatsächliches Dienen" setzt voraus, dass der Vermögenswert unmittelbar oder mittelbar für geschäftliche Zwecke eingesetzt wird, wobei dessen technisch-wirtschaftliche Funktion massgebend ist. Der Entscheid darüber, ob ein Vermögensobjekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient, ist von Fall zu Fall, unter Würdigung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse zu fällen (REICH/VON AH in ZWEIFEL/BEUSCH (Hrsg.), Art. 18 DBG, N 48).
1.2 Zuordnung von Kunstgegenständen zum Privat – oder Geschäftsvermögen
Kunstgegenstände wie Bilder, Skulpturen, Plastiken, fotografische Kunstwerke usw. dienen normalerweise privaten Zwecken und sind somit dem Privatvermögen zuzuweisen. Sie können aber auch Geschäftsvermögen darstellen. Dies insbesondere wenn sie Bestandteil der geschäftlichen Einrichtung bilden, beispielsweise indem Repräsentations- oder Praxisräume damit geschmückt werden. Dies ist vor allem bei Angehörigen der freien Berufe anzutreffen (Architekten, Anwältinnen, Notare, Ärztinnen).
1.3 Behandlung von Kunstgegenständen des Privatvermögens
Nicht mehr zum steuerfreien Hausrat des Privatvermögens zählen eigentliche Kunstsammlungen sowie u.U. einzelne, besonders wertvolle Kunstgegenstände. Diese unterliegen vielmehr der Vermögenssteuer. Einen Hinweis für den Wert einer Sammlung liefert insbesondere ihr Versicherungswert. Ein Objekt gehört sodann nicht zum steuerbefreiten Hausrat, wenn es zur eigentlichen Kapitalanlage angeschafft worden ist und nun mehr oder weniger zufällig im Haus oder in der Wohnung der steuerpflichtigen Person platziert ist. Der steuerpflichtigen Person wird allerdings eine ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende, d.h. angemessene Ausstattung der Wohnung - auch mit Kunstgegenständen – zugestanden. Überschreitet der Verkehrswert des Kunstgegenstandes indes eine gewisse Höhe, so gehört er ungeachtet der konkreten Nutzung und der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person nicht mehr zur üblichen Einrichtung eines Hauses oder einer Wohnung und unterliegt der Vermögenssteuer (vgl. StE 2012, B 52.1, Nr. 5).
1.4 Behandlung von Kunstgegenständen des Geschäftsvermögens
Kunstgegenstände, die Geschäftsvermögen darstellen, werden auf einem separaten Konto zu den Anschaffungskosten bilanziert. Wenn die Kunstgegenstände aus dem Privatvermögen eingebracht werden, so sind sie zum aktuellen Verkehrswert einzubuchen, sofern eine einigermassen objektive Bestimmung des Marktwertes möglich ist (z.B. Preise für ähnliche Objekte an Auktionen oder Ausstellungen). Liegt kein verlässlicher Marktpreis vor, muss auf die Anschaffungskosten abgestellt werden. Die Kunstgegenstände des Geschäftsvermögens sind zudem in einem detaillierten Inventar einzeln aufzuführen. Abschreibungen kommen nur in Frage, wenn sie geschäftsmässig begründet sind und die Werteinbusse von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden kann. Periodische Abschreibungen auf Grund einer voraussichtlichen "wirtschaftlichen Nutzungsdauer" sowie Sofortabschreibungen sind nicht zulässig. Bei einem Verkauf stellt die Differenz zwischen Erlös und steuerlich massgebendem Buchwert Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar.
2 Juristische Personen
Wirtschaftsgüter, die eine juristische Person erwirbt, sind immer Geschäftsvermögen.
2.1 Personenbezogene Gesellschaften
Soweit bei personenbezogenen Gesellschaften Kunstgegenstände zu geschäftlichen Zwecken erworben werden, sind sie auf einem separaten Konto zu bilanzieren und in einem detaillierten Inventar einzeln aufzuführen. Es gelten für Abschreibungen dieselben Kriterien wie bei den Personenunternehmen. Anders verhält es sich, wenn Kunstgegenstände den privaten Interessen der Beteiligten dienen. Dies ist offenkundig der Fall, wenn sie sich in den privaten Räumen der Beteiligten und nicht im Unternehmen befinden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft das Eigentum am Kunstobjekt unentgeltlich auf die beteiligte Person übertragen hat. In diesem Fall ist der Anschaffungspreis beim Beteiligten als geldwerte Leistung zu erfassen. In der Steuerbilanz der Gesellschaft ist eine Minusreserve, in der Höhe des Buchwertes zu bilden. Allfällige Abschreibungen sind in der Gesellschaft als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand aufzurechnen.
2.2 Publikumsgesellschaften
Bei Publikumsgesellschaften kann davon ausgegangen werden, dass keine persönlichen Interessen von Beteiligten vorliegen. Was die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen anbetrifft, so gelten die gleichen Kriterien wie bei den Personenunternehmen.
Fassung vom 4 May 2026