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Verständigungsverfahren

1 Grundsatz

Wer der Auffassung ist, dass eine Besteuerung zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, kann beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ersuchen (vgl. Verständigungsverfahren auf admin.ch). Eine verbindliche Verständigungsvereinbarung wird der kantonalen Steuerverwaltung durch das SIF mitgeteilt. Gestützt darauf erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Umsetzungsverfügung (Revision), mit welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt wird. Die Einzelheiten des Verfahrens sind seit dem 1. Januar 2022 im Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADGBotschaft) geregelt.

2 Einleitung des Verständigungsverfahrens

Ein Gesuch um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist beim SIF einzureichen und muss Anträge und eine Begründung mitsamt Beweismitteln enthalten. Die gesuchstellende Person muss dem SIF über alle Tatsachen, die für das Verständigungsverfahren von Bedeutung sein können, Auskunft erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen. Für die Einleitung und Durchführung des Verständigungsverfahrens werden keine Kosten auferlegt.

3 Durchführung des Verständigungsverfahrens

Das Verständigungsverfahren wird durch das SIF durchgeführt. Die gesuchstellende Person ist nicht Partei und kann weder die Akten des Verfahrens einsehen noch am Verfahren teilnehmen.

4 Abschluss des Verständigungsverfahrens

Das Verständigungsverfahren wird durch eine Vereinbarung zwischen dem SIF und der zuständigen Behörde des andern Staates abgeschlossen (Verständigungsvereinbarung). Gegen die Verständigungsvereinbarung steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Sofern die Verständigungsvereinbarung in der Schweiz umzusetzen ist, wird sie mit Zustimmung der betroffenen Person verbindlich. Mit der Zustimmung verknüpft sind ein Rechtsmittelverzicht sowie die Pflicht der betroffenen Person, hängige Rechtsmittel umgehend zurückzuziehen. Bei einer Verweigerung der Zustimmung bleibt die bisherige Besteuerung in der Schweiz bestehen und es kommt zu keiner Umsetzung der Verständigungsvereinbarung.

Der Verständigungsvereinbarung gleichgestellt ist eine innerstaatliche Übereinkunft zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und dem SIF über die Besteuerung der betroffenen Person in der Schweiz, wenn dadurch ein Verständigungsverfahren vermieden werden kann. Auch diese Übereinkunft bedarf der Zustimmung der betroffenen Person.

5 Umsetzung der Verständigungsvereinbarung

Eine verbindliche Verständigungsvereinbarung wird der kantonalen Steuerverwaltung durch das SIF mitgeteilt. Zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung wird die bestehende (rechtskräftige) Veranlagungsverfügung durch eine neue Verfügung («Revision») ersetzt.

Gegen die revidierte Veranlagungsverfügung können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen die ursprüngliche Verfügung. Führt die revidierte Veranlagung zu einer tieferen Steuer, wird der zu viel bezahlte Betrag innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet (Art. 237 StG und Art. 168 DBG). Ein Anspruch auf Vergütungszinsen entfällt, wenn die betroffene Person die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Veranlagung selbst zu verantworten hatte. Hätte die betroffene Person die Durchführung eines Verständigungsverfahrens vermeiden können, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Vergütungszinsen und die Kosten der Umsetzung können ihr auferlegt werden.

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Fassung vom 27.01.2022

 

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