Die Renten aus Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden mit dem übrigen Einkommen vollumfänglich (d.h. zu 100%) besteuert; dies hängt mit der vollen Abziehbarkeit der Beiträge an die 1. Säule zusammen ( Art. 22 DBG).
Ab 1. Januar 2024 gilt:
Anspruch auf eine Altersrente gemäss Art. 21 AHVG haben Frauen und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem 65. Geburtstag folgt.
Bis zum 31. Dezember 2023 gilt:
Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben.
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Fassung vom 02.11.2023