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PartG, Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) wurde der neue Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» geschaffen. Die Voraussetzungen und Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft entsprechen weitgehend jenen der Ehegatten. Das gilt auch im Steuerrecht. Personen in eingetragener Partnerschaft füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet. Es kommen die Abzüge und Tarife für verheiratete Personen zur Anwendung.

Auf den Formularen und in der Wegleitung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, neben den Ehegatten jeweilen die Personen in eingetragener Partnerschaft explizit zu nennen. Personen in eingetragener Partnerschaft sind aber sinngemäss immer mitgemeint, wenn von Ehegatten, Ehe, Ehefrau, Ehemann, Eheleuten, verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet etc. die Rede ist. Beim Zivilstand haben Personen in eingetragener Partnerschaft folgerichtig «verheiratet» anzukreuzen. Bei getrennten oder aufgelösten eingetragenen Partnerschaften lautet der Zivilstand «getrennt» oder «geschieden». Ist der Partner verstorben, lautet der Zivilstand «verwitwet».

 

 

 

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