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Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Liegenschaften

1 Liegenschaften des Anlagevermögens

1.1 Abschreibungen

Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften unterliegen regelmässig einem nutzungs- und altersbedingten Wertverlust. Diesem Wertverlust wird mit Abschreibungen Rechnung getragen. Abschreibungen im Umfang der pauschalen Abschreibungssätze gemäss AbV werden ohne Nachweis eines Wertverlustes steuerlich anerkannt. Bei Abschreibungen, welche über diese Abschreibungssätze hinausgehen, ist von der steuerpflichtigen Person auf Verlangen der Steuerverwaltung die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibung, d.h. die dauerhaft eingetretene Wertminderung im entsprechenden Umfang, nachzuweisen.

1.2 Wertberichtigungen

Wertberichtigungen auf Anlagevermögen werden steuerlich anerkannt, wenn voraussichtlich eine bloss vorübergehende Werteinbusse eingetreten ist, die während der Bemessungsperiode entstanden oder deutlich sichtbar geworden ist. Praktische Anwendungsfälle sind kaum denkbar (z.B. eine zeitlich beschränkte Nutzungsbeschränkung). Im Bereich des Anlagevermögens existieren keine Pauschalen für zulässige Wertberichtigungen. Die Steuerverwaltung kann folglich von der steuerpflichtigen Person den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit in jedem Fall verlangen.

2 Liegenschaften des Umlaufvermögens

2.1 Abschreibungen

Abschreibungen auf Umlaufvermögen sind grundsätzlich nicht vorgesehen, da sie normalerweise die periodische Erfassung der nutzungs- und altersbedingten Wertverminderung von Gütern des Anlagevermögens zum Zweck haben. Lediglich bei überbauten Liegenschaften des Umlaufvermögens, die längere Zeit nicht verkauft werden können und an Dritte vermietet sind, liegen in Bezug auf den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust Verhältnisse vor, die mit denjenigen von Anlagevermögen vergleichbar sind. Aus diesem Grund werden in der Praxis Abschreibungen auf solchen Liegenschaften unter den gleichen Voraussetzungen steuerlich anerkannt, wie sie für Kapitalanlageliegenschaften gelten.

2.2 Wertberichtigungen

Durch eine Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, durch Umzonung oder andere Einflüsse können auch Liegenschaften des Umlaufvermögens an Wert verlieren. In solchen Fällen kann die Unternehmung bei der Steuerverwaltung die Verbuchung einer Wertberichtigung beantragen. Dem Gesuch ist nach Möglichkeit ein Verkehrswertgutachten beizulegen. Die Bewertungskorrektur hat in der Folge durch eine in der Bilanz offen und für jede Liegenschaft getrennt auszuweisende vorübergehende Wertberichtigung zu erfolgen. Es kommt keine Pauschale, auch nicht der sog. "Warendrittel", zur Anwendung.

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Fassung vom 19.04.2013

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