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Aktivierung von Goodwill

1 Definition Goodwill

Der Goodwill (auch Firmenwert, Geschäftsmehrwert) entspricht dem Betrag, den ein Käufer einer Unternehmung unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden bereit zu zahlen ist. Der Goodwill berechnet sich somit aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Substanzwert.

Die Definition zeigt, dass der Goodwill Bestandteil der Vermögensgesamtheit einer Unternehmung (Aktiven und Schulden eines geschäftlichen Betriebes) ist. Der Goodwill allein kann deshalb nicht Gegenstand einer Sacheinlage (in eine Personenunternehmung oder Kapitalgesellschaft) sein, weil er ohne Zugehörigkeit zu einer geschäftlichen Vermögensgesamtheit nicht bewertbar und verwertbar ist.

2 Aktivierungsfähigkeit

Der Goodwill darf sowohl handels- als auch steuerrechtlich nur dann aktiviert werden, wenn er im Rahmen eines Unternehmenskaufs tatsächlich erworben wurde (derivativer Goodwill). Als käuflich erworben gilt der Goodwill auch dann, wenn er im Rahmen der Sacheinlage eines Geschäftes eingebracht wird (Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes auf eine juristische Person). Steuerrechtlich muss der käuflich erworbene Goodwill aktiviert werden. Der zu aktivierende Wert ergibt sich nach dem Anschaffungspreisprinzip aus dem Kaufpreis des geschäftlichen Betriebes: Kaufpreis (allenfalls erhöht um die übernommenen Schulden) abzüglich Erwerbspreise der einzelnen Vermögensteile (Substanzwerte) ergibt den Erwerbspreis des Goodwills. Der aktivierte Goodwill kann in der Folge nach Massgabe der Bestimmungen der Abschreibungsverordnung (AbV) steuerwirksam abgeschrieben werden.

Der selbst geschaffene (originäre) Goodwill kann nicht aktiviert werden. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass dem originären Goodwill - im Gegensatz zum derivativen - keine Ausgaben direkt zugeordnet werden können; eine Aktivierung würde somit zum Ausweis eines nicht realisierten Aufwertungsgewinnes führen.

3 Goodwill beim Erwerb von Beteiligungen

Ein beim Kauf einer Unternehmung bezahlter Goodwill ist steuerrechtlich auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren (siehe 2.). Der bezahlte Mehrwert bildet einen Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Gestehungskosten der Beteiligung. Ein gesonderter Ausweis des Goodwills mit planmässiger Abschreibung wird steuerlich nicht anerkannt.

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