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Aktivierungsfähigkeit im Rechnungslegungsrecht nach OR

1 Aktivierbare Wirtschaftsgüter

Vermögenswerte müssen aktiviert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden (Art. 959 Abs. 2 OR).

Ein Wirtschaftsgut ist aktivierungsfähig, wenn

  • die Unternehmung Eigentümerin ist (bei der Einzelunternehmung der Inhaber)
  • das Wirtschaftsgut einzeln veräusserbar und verkehrsfähig ist
  • daraus zukünftig ein Nutzen (Erträge) zu erwarten ist.

Einzelveräusserbarkeit bedeutet, dass die bilanzierten Aktiven Gegenstand des Rechtsverkehrs sein können. Verkehrsfähig ist ein Wirtschaftsgut, wenn ihm der Markt einen Wert beimisst.

2 Bedingt aktivierbare Wirtschaftsgüter

Ist die Unternehmung bloss Besitzerin des Wirtschaftsgutes, so ist die Aktivierungsfähigkeit nur gegeben, wenn entweder die spätere Übertragung des Eigentums vorgesehen ist oder das Wirtschaftsgut dem Unternehmen faktisch uneingeschränkt und unkündbar während seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer zur Verfügung steht.

Beispiele:

  • Kauf unter Eigentumsvorbehalt
  • Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden
  • Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)
  • Mobile und Immobile Sachanlagen im Leasing
  • Bilanzierung von Sachen, bei denen Eigentumsübergang, Übergang von Besitz sowie von Nutzen und Schaden zeitlich auseinander fallen.

3 Nicht aktivierbare Wirtschaftsgüter und Sachverhalte

Nicht aktivierungsfähig sind Wirtschaftsgüter, die das Unternehmen in Kommission, zur Aufbewahrung oder als Pfand erhalten hat. Nicht aktivierungsfähig ist zudem der geschäftsmässig begründete Aufwand, mit Ausnahme der aktiven Rechnungsabgrenzungen und der Aufwendungen, die nach Handelsrecht oder allgemein anerkannten Rechnungslegungsnormen aktiviert werden können, beispielsweise der bezahlte (derivative) Goodwill.

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Fassung vom 29.03.2021

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