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Anwendbare Tarifcodes

1 Überblick

Damit quellensteuerpflichtige Personen trotz der Pauschalierung entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen besteuert werden, werden in den Steuertabellen verschiedene Tarifcodes vorgesehen, welche dem vom Zivilstand abhängigen Einkommenssteuertarif und den verschiedenen Abzügen mittels Pauschalen Rechnung tragen. Im Kanton Bern kommen folgende Tarifcodes zur Anwendung: 

  • Tarif A für Alleinstehende (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben.
  • Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Personen, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist (Einverdiener-Ehepaare). Der Tarif B gilt auch, wenn der andere Ehegatte einzig Einkommen erzielt, welches gemäss Tarif E über das vereinfachte Abrechnungsverfahren besteuert wird.
  • Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Personen, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind (Zweiverdiener-Ehepaare). Es kann sich sowohl um Einkommen des anderen Ehegatten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als auch um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Haupt- oder Nebenerwerb) oder Ersatzeinkünfte handeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen des anderen Ehegatten der Quellensteuer unterliegt oder ordentlich veranlagt wird. Ebenfalls irrelevant ist die Höhe des Einkommens des anderen Ehegatten sowie ob das Einkommen in der Schweiz oder im Ausland erzielt wird.
  • Tarif E für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 26-30 QSV besteuert werden.
  • Tarif G für Ersatzeinkünfte (Taggelder aus ALV, IVG, UVG, UVG-Zusatz, KVG, VVG oder EO sowie Teilrenten aus Invalidität gemäss BVG, IVG, UVG oder UVG-Zusatz und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen), die nicht über den Arbeitgebenden, sondern durch die Versicherung direkt an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden.
  • Tarif H für Alleinstehende (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Halbfamilien).
  • Tarif L für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen von Tarifcode A erfüllen.
  • Tarif M für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen von Tarifcode B erfüllen.
  • Tarif N für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen von Tarifcode C erfüllen.
  • Tarif P für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen von Tarifcode H erfüllen.
  • Tarif Q für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen von Tarifcode G erfüllen.

Die Tarifcodes L, M, N, P und Q gelangen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zur Anwendung für Personen, die in Deutschland ansässig sind, ihren Arbeitsort im Kanton Bern haben und in der Regel täglich an ihren deutschen Wohnort zurückkehren (Merkblatt Q12). Bedingung für die Anwendung dieser nach oben hin begrenzten Grenzgängertarife ist, dass dem Arbeitgebenden pro Kalenderjahr eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörden auf dem amtlichen Formular (Gre-1 bzw. Gre2) vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht beigebracht, sind die ordentlichen Quellensteuertarife (Tarif A, B, C, E, G und H) anzuwenden.

2  Kirchensteuerpflicht

Quellensteuerpflichtige Personen sind im Kanton Bern kirchensteuerpflichtig, wenn sie einer der als Landeskirche anerkannten Religionsgemeinschaften (evangelisch-reformiert, christkatholisch oder römisch-katholisch) angehören. Für diese Personen gelten die Tarife „mit Kirchensteuer“ (z.B. B1Y). Für Personen, welche keiner anerkannten Landeskirche angehören, ist der Tarif „ohne Kirchensteuer“ (z.B. A0N) anzuwenden. Dabei steht „Y“ für YES (Kirchensteuer) und „N“ für NO (keine Kirchensteuer).

3 Zeitliche Geltung

Der anwendbare Tarifcode bestimmt sich nach den Verhältnissen zu Beginn jeden Monats. Das bedeutet, dass Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (z.B. Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Ein- oder Austritt in bzw. aus einer Landeskirche) erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden. Ausnahme: Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eines Ehegatten ist der Tarifcode C bei diesem sofort anwendbar. Beim anderen (bereits erwerbstätigen) Ehegatten gelangt der Tarifcode C erst ab dem Folgemonat zur Anwendung. Gibt der Ehegatte seine Erwerbstätigkeit auf, kommt beim weiterhin erwerbstätigen Ehegatten ab dem Folgemonat wieder der Tarifcode B zur Anwendung.

4 Pflicht zur Bestimmung der Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung

Die Steuerverwaltung nimmt keine Tarifeinstufungen vor. Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen (vgl. TaxInfo-Beitrag Pflichten des Schuldners und der Schuldnerin der steuerbaren Leistung). Insbesondere haben sie vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welcher Tarifcode anwendbar ist (Art. 19 QSV). Weist sich die quellensteuerpflichtige Person über die persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, ist für Ledige sowie für Personen mit unbestimmtem Zivilstand der Tarif A0Y und für Verheiratete der Tarif C0Y anzuwenden.
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Fassung vom 23.12.2020

 

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