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Aufschubtatbestände bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist steuerlich einer Veräusserung gleichgestellt und führt grundsätzlich zur Abrechnung über die stillen Reserven. Sowohl das kantonale Recht als auch das Bundesrecht sehen bei selbstständig Erwerbenden die nachfolgenden Aufschubtatbestände vor (teilweise nur auf Antrag):

1 Verpachtung eines Geschäftsbetriebes

Die Ver­pachtung eines Geschäftsbetriebes führt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person zu einer Überführung ins Privatvermögen. Die steuerpflichtige Person kann somit den Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen und die damit zusammenhängende steuer­liche Abrechnung über die stillen Reserven frei bestimmen. Die Abrechnung erfolgt aber spätestens im Zeitpunkt einer allfälligen Veräusserung des Geschäftsbetriebs. Dies gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer (Art. 21a Abs. 1 StG, Art. 18a Abs. 2 DBG).

2 Erbteilung von Geschäftsbetrieben, welche nicht von allen Erben fortgeführt werden

Aufschub nur auf Antrag
Wird bei der Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird grundsätzlich über die stillen Reserven abgerechnet. Die Besteuerung der stillen Reserven kann jedoch auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben hin aufgeschoben werden, wenn die bisherigen Einkommenssteuerwerte und die damit verbundene latente Steuerlast übernehmen werden. Dies gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer (Art. 21a Abs. 2 StG, Art. 18a Abs. 3 DBG).

Die Übernahme der latenten Steuerlast durch die den Betrieb fortführenden Erben wird in der Regel bei der Berechnung der Entschädigung für die austretenden Erben berücksichtigt.

3 Überführung einer Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen

Direkte Bundessteuer
Aufschub auf Antrag

Bei der direkten Bundessteuer kann die steuerpflichtige Person im Falle der Überfüh­rung einer Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen verlangen, dass die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben wird (Art. 18a Abs. 1 DBG).

Folglich wird im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten (also die wiedereingebrachten Abschreibungen) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Die Anlagekosten gelten als neuer Einkommenssteuerwert.

Im Zeitpunkt der Veräusserung der Liegen­schaft werden sodann sowohl die vor der Übertragung als auch die nach der Übertragung entstandenen stillen Reserven vollumfänglich als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert (Art. 18a Abs. 1 DBG) sowie den Sozialabgaben unterstellt.

Kantons- und Gemeindesteuern

Im Zeitpunkt der Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen wird – analog zur direkten Bundessteuer – nur die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (Art. 21 Abs. 3 StG).

Grundsätzlich unterliegt der Wertzuwachsgewinn bei den Kantons- und Gemeindesteuern der Grundstückgewinnsteuer. Da bei der Überführung der Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen keine Handänderung stattfindet, wird keine Grundstückgewinnsteuer ausgelöst. Der Wertzuwachsgewinn unterliegt erst bei einer allfälligen Veräusserung der Liegenschaft der Grundstückgewinnsteuer.

Für weiterführende Informationen vgl. ESTV Kreisschreiben Nr. 26 vom 16. Dezember 2009

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Fassung vom 14.02.2020


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