Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Behinderungsbedingte Kosten

1 Allgemeines

Behinderungsbedingte Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes können gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG ohne Selbstbehalt von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die steuerpflichtige Person die Kosten selbst trägt.

2 Begriffe

2.1 Behinderte Person

Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird. Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang).

Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:

  1. Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG);
  2. Bezüger von Hilflosenentschädigungen (AHVG, UVG, MVG);
  3. Bezüger von Hilfsmitteln (AHVG, UVG, MVG);
  4. Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt (vgl. "Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim"). Diese zeitliche Limite wird nach einer Erhebung von CURAVIVA zum Beispiel beim Pflegeklassifikationssystem BESA (= BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) bei einer Einstufung ab 22 Punkten erreicht. Beim Pflegeklassifikationssystem RAI/RUG (= Resident Assessment Instrument) fallen alle Gruppen mit Ausnahme der Gruppen PA1, PA2, BA1 und PA0 darunter. Heimbewohner ab Pflegestufe 4 des zentralen Einstufungssystems des Kantons Bern fallen ebenfalls darunter;
  5. Personen mit einem Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 41 dB Hearing-Level (HL);
  6. Personen mit einer Sehbehinderung (Sehrest von 5% oder weniger auf dem besseren Auge).

Bei einer Seh- oder Hörschwäche kann die Beeinträchtigung in der Regel durch eine Brille oder ein Hörgerät einfach behoben werden, weshalb keine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vorliegt. Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchtigung einzig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss (vgl. Krankheits- und Unfallkosten). Bei einem Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 41 dB Hearing-Level (HL) hingegen, liegt gemäss WHO eine Behinderung vor. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten können folglich als behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht werden. Bei einem Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 70 dB HL gilt die Person steuerlich als Gehörlos und hat Anspruch auf die Gehörlosenpauschale von CHF 2'500 (vgl. Ziffer 3.4).

Als hochgradig sehbehindert gilt, wer auf dem besser sehenden Auge mit optimaler Korrektur lediglich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0.05 besitzt (Sehrest von 5% oder weniger). Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten können als behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht werden. Eine Person gilt als blind und hat Anspruch auf die Blindenpauschale von CHF 2'500, wenn ihre Sehschärfe auf dem besseren Auge auch mit optimaler Brillen- oder Kontaktlinsenkorrektur höchstens 0.02 beträgt (Sehrest von 2% oder weniger), oder wenn andere dauerhafte Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dieser Beeinträchtigung gleichzusetzen sind (vgl. dazu Ziffer 3.4).

2.2 Unterhaltene Person

Als unterhaltene Person gilt jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Lebensunterhalt (inkl. Krankheits- und behinderungsbedingter Kosten) die steuerpflichtige Person tatsächlich und mindestens im Umfang des Unterstützungsabzugs aufkommt. Behinderungsbedingte Kosten von unterhaltenen Personen sind jedoch nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug übersteigen. Allfällige Pauschalabzüge können ausschliesslich für behinderungsbedingte Kosten von minderjährigen Kindern gemacht werden. In allen anderen Fällen können nur die effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden.

Ohne Bedeutung ist, ob die von der steuerpflichtigen Person unterhaltene Person in der Schweiz oder im Ausland wohnt. Da den Steuerbehörden die Überprüfung der Verhältnisse im Ausland nicht möglich ist, sind an den Nachweis der Behinderung, der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der erfolgten Zahlung ins Ausland hohe Anforderungen zu stellen.
Keine unterhaltenen Personen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG sind Kinder und geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für welche die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG zum Abzug bringt.

3 Kosten

3.1 Begriff

Zu den behinderungsbedingten Kosten zählen einerseits die erforderlichen Aufwendungen, damit eine Person trotz Behinderung alltägliche Verrichtungen vornehmen, soziale Kontakte pflegen, sich fortbewegen, sich aus- und fortbilden oder eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Andererseits zählen dazu auch die bisher unter dem Titel Invaliditätskosten abziehbaren Kosten. Kosten für Ausgaben, auf die zu verzichten der behinderten Person ohne weiteres zugemutet werden kann, können nicht abgezogen werden (solche Kosten sind nicht durch die Behinderung verursacht). Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (Lebenshaltungskosten, Luxusausgaben), können nicht zum Abzug gebracht werden. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen. Darunter fallen die üblichen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnügen.

3.2 Abgrenzung zu Krankheits- und Unfallkosten

Grundsätzlich gehören Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit zu den Krankheits- und Unfallkosten. Solche Kosten können auch von einer behinderten Person nur insoweit steuerlich zum Abzug gebracht werden, als sie selbst getragen werden und den im Gesetz geregelten Selbstbehalt übersteigen. Hat hingegen eine Massnahme zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ihre Ursache in der Behinderung der behandelten Person (kausaler Zusammenhang), gelten diese Kosten als behinderungsbedingt und können vollumfänglich abgezogen werden. Als Luxusausgaben gelten Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (z.B. Anschaffung eines Rennrollstuhls oder der Einbau eines Schwimmbads).

3.3 Kategorien behinderungsbedingter Kosten (beispielhaft)

1. Assistenzkosten (ambulante Pflege, Betreuung und Begleitung im Zusammenhang mit alltäglichen Verrichtungen);
2. Kosten für Haushaltshilfen;
3. Kosten für den Aufenthalt in Tagesstätten;
4. Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte;
5. Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen;
6. Transport- und Fahrzeugkosten.

3.4 Pauschalen

Bei der Geltendmachung von behinderungsbedingten Kosten besteht die Möglichkeit, die folgenden Pauschalen, ohne Nachweis der effektiven Kosten im Formular 5, Ziffer 5.5. abzuziehen. Die steuerpflichtige Person deklariert diesfalls lediglich den frankenmässigen Betrag der Pauschale und den Vermerk "Pauschale XY". Zu den Folgen bezüglich der Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter vgl. Ziffer 4 unten.

Behinderung Schwere  Pauschale in CHF 
Bezüger einer Hilflosenentschädigung Leichten Grades 2'500
  Mittleren Grades 5'000
  Schweren Grades 7'500
Nierenkranke wenn Dialyse notwendig 2'500
Gehörlose Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 70 db HL 2'500
Blinde Sehrest auf dem besseren Auge von 2% oder weniger 2'500

Belege (ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc.) für die von der steuerpflichtigen Person für sich oder für eine von ihr unterhaltene Person geltend gemachten behinderungsbedingten Kosten sind nur auf Verlangen einzureichen. Bitte bewahren Sie die entsprechenden Belege auf.

4 Berücksichtigung von Leistungen Dritter

Icon
Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur, wenn nicht die unter Ziffer 3.4 genannten Pauschalen sondern die effektiven Kosten geltend gemacht werden. 

Abzugsfähig sind nur die behinderungsbedingten Kosten, die von der steuerpflichtigen Person selbst getragen werden. Als selbst getragen gelten diejenigen Kosten, welche der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (sogenannte Leistungen Dritter) zur Zahlung verbleiben.

Anzurechnen sind somit folgende Leistungen:
1. Leistungen der Krankenkasse;
2. Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder MV und Hilflosenrenten der SUVA für Hilflose;
3. Beiträge der AHV, IV, MV und SUVA für Hilfsmittel;

4.Ergänzungsleistungen gemäss Art. 3 Bst. b ELG: Das sind unregelmässige Krankheits- und Behinderungskosten, welche von der      Ausgleichskasse zurückerstattet werden;
5. Gemeindebeihilfen;
6. Beihilfen gemeinnütziger Organisationen;
7. Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten sind anzurechnen, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Ein Abzug für behinderungsbedingte Kosten entfällt daher so lange, bis die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapitalleistungen übersteigen.

Nicht anzurechnen sind hingegen folgende Leistungen:
1. Ergänzungsleistungen gemäss Art. 3 Bst. a ELG: hierbei handelt es sich um die ordentlichen, regelmässigen EL-Leistungen;
2. Genugtuungsleistungen: diese tragen der persönlichen und nicht der materiellen Beeinträchtigung Rechnung;
3. Integritätsentschädigungen.

____________________
Fassung vom 31.08.2023
 

 Zurück zur Übersicht

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt