Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken

1 Inkonvenienzentschädigungen und Steuerfolgen

Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden an Personen ausgerichtet, die in der Ausübung von Vermögensrechten beeinträchtigt sind (z.B. durch Skipisten, Überfahrtsrechte, Skilifte oder Seilbahnen, Land für Parkplätze, Schattenwurf usw.). 

Unter dem Titel Inkonvenzienzentschädigungen werden verschiedene Leistungen zusammengefasst. Sie stellen Ersatz für mittelbaren Schaden dar, d.h. weitere vermögenswirksame Nachteile, die zwar mit einer Enteignung verbunden sein können aber nicht in der Entschädigung für das Grundstück inbegriffen sind. Darunter fallen bspw. Umzugskosten, Ersatz für erschwerte Bearbeitung einer landwirtschaftlichen Fläche (wesentlich längerer Anfahrtsweg) oder Ertragseinbussen. Inkonvenienzentschädigungen fallen unter den allgemeinen Einkommensbegriff. Sie stellen dem Grundsatz nach steuerbares Einkommen dar (vgl. NStP 1974 S. 11 ff.).

Hängen solche Entschädigungsleistungen kausal mit der Veräusserung eines Grundstückes zusammen, unterliegen sie ausnahmsweise der Grundstückgewinnsteuer.

Nicht als Inkonvenienzentschädigung, sondern als Kaufpreisbestandteil gelten Entschädigungen, die den Minderwert des im Besitz des Enteigneten verbleibenden Landes bei einer sog. formellen Enteignung ausgleichen sollen. Diese Entschädigungen werden mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.

Inkonvenienzentschädigungen sind weiter von materiellen Enteignungsentschädigungen zu unterscheiden. Diese Entschädigungen gelten als Erlös einer Teilveräusserung des Grundstücks. Zu den steuerlichen Auswirkungen: Entschädigungen bei Auszonungen-Umzonungen 

2 Begriff der Enteignung

Die formelle Enteignung ist eine Verwaltungshandlung, durch die eine Person gezwungen wird, ihre Eigentumsrechte oder andere dingliche oder persönliche Rechte an einem Grundstück für einen öffentlichen Zweck und gegen Entschädigung ganz oder teilweise abzutreten oder eine Einschränkung in der Ausübung dieser Rechte zu dulden.

Eine materielle Enteignung bedingt, dass der bisherige oder voraussehbare künftige Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer besonders schwerwiegenden Weise eingeschränkt wird, weil der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (z.B. durch eine Umzonung). Hierfür kann eine Entschädigung durch das Gemeinwesen geschuldet sein.

____________________
Fassung vom 08.02.2024

Zurück zur Übersicht Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt