Lohnausweis - Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, in welchem er bescheinigt, welche Leistungen er an seine Arbeitnehmer ausbezahlt hat (Art. 168 StG,Art. 127 DBG). Er muss das bestehende amtliche Formular verwenden. Dieses ist der kantonalen Steuerverwaltung für jede Steuerperiode einzureichen (Art. 172 StG). Der Lohnausweis muss für jedes unselbständige Erwerbseinkommen ausgestellt werden, es gibt keine betragliche Freigrenze.
Informationen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)/SSK
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (gültig bis 31.12.2022)
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (gültig ab 1.1.2023)
Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig bis 31.12.2022)
Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig ab 1.5.2023)
Merkblatt N2 (2007) der ESTV
Diese und weitere Informationen sind auf der Homepage der ESTV zu finden.
- Empfehlung der SSK zur steuerlichen Behandlung von "SBB Green Class Abo": Merkblatt
Informationen der kantonalen Steuerverwaltung
Merkblatt mit Informationen zum Lohnausweis
TaxInfo:
Coronavirus-Krise - Auswirkungen auf den Lohnausweis
Lohnausweis bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen - Ermittlung und Deklaration Anteil Aussendienst
Fahrkosten für den Arbeitsweg
Mitarbeiterbeteiligungen
Technische Informationen:
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Fassung vom 22.06.2023