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Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen sind zu einer häufigen Form der Entlöhnung geworden.

Als Mitarbeiteraktien gelten Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder einer Konzerngesellschaft (Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile, Beteiligungen anderer Art). Dabei wird unterschieden zwischen freien Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteraktien mit Sperrfrist und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien.

Als Mitarbeiteroption gilt das Recht, Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder einer Konzerngesellschaft während einem definierten Zeitraum (Laufzeit) zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu erwerben. Dabei wird unterschieden zwischen freien Mitarbeiteroptionen, Mitarbeiteroptionen mit Sperrfrist und gevesteten Mitarbeiteroptionen.

Die steuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen wurde im Bundesgesetz über die Mitarbeiterbeteiligungen vom 17.12.2010 geregelt. Die neuen Bestimmungen gelten seit dem 1. Januar 2013. Das Merkblatt 7 fasst die geltenden Regeln zusammen.

Weiterführende Informationen:

Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) vom 27.06.2012
Kreisschreiben Nr. 37 "Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen"
Kreisschreiben Nr. 37a "Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin"

Exkurs: Nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien

Einkommenssteuer: Fehlt es bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien an einem echten Verkehrswert, kann als massgeblicher Wert für die Ermittlung des Einkommens ein Formelwert herangezogen werden (vgl. KS Nr. 37 Ziffer 3.2.2). In der Regel handelt es sich dabei um den Steuerwert des Vorjahres. Allfälligen Sperrfristen wird mittels Diskont (für maximal 10 Jahre) Rechnung getragen (vgl. KS Nr. 37 Ziffer 3.3). Bei Zuteilung der Mitarbeiteraktien ist die Differenz zwischen einem tieferen Bezugspreis und dem (diskontierten) Formelwert als Einkommen steuerbar. Bei einer allfälligen späteren Rückgabe der Mitarbeiteraktien kann die Differenz zwischen dem Rückgabepreis und dem (diskontierten) Formelwert als Gewinnungskosten geltend gemacht werden oder es resultiert zusätzliches Einkommen (Vgl. Art. 12 MBV und KS Nr. 37 Ziffer 3.4.2).

Das KS Nr. 37 sieht in der aktualisierten Version vom 30. Oktober 2020 vor, dass ein allfälliger Mehrwert, der auf einen Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip zurückzuführen ist, im Veräusserungszeitpunkt steuerbar ist, sofern im Privatvermögen gehaltene Mitarbeiteraktien nach einer Haltedauer von unter fünf Jahren veräussert werden. Bei einer Veräusserung nach einer Haltedauer von mehr als fünf Jahren kann gemäss Kreisschreiben vollumfänglich ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden (KS Nr. 37, Ziffer 3.4.3). Gemäss Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern wird die Anwendung dieser «5-Jahresregelung» nur dann geprüft, wenn im Erwerbszeitpunkt unsicher ist, ob ein ermittelter Formelwert als Verkehrswert von nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien gelten kann (typischerweise bei Start-up-Unternehmen). In den übrigen Fällen kommt die «5-Jahresregelung» nicht zur Anwendung:

  • Wurden nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien zu einem Formelwert erworben, der nach den Umständen im Erwerbszeitpunkt einem Verkehrswert entspricht, kann bei einer Veräusserung unabhängig von der Haltedauer der Mitarbeiteraktien vollumfänglich ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden.
  • Wurden nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien zu einem Formelwert erworben, der nach den Umständen im Erwerbszeitpunkt nicht einem Verkehrswert entspricht, kann bei einer Veräusserung nur im Umfang des Wertzuwachses gemäss Formelbewertung ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden. Ein darüber hinausgehender und realisierter Mehrwert ist unabhängig von der Haltedauer der Mitarbeiteraktien im Veräusserungszeitpunkt steuerbar. 

Vermögenssteuer: Im Vermögen ist der (diskontierte) Steuerwert zu deklarieren. Bei Sperrfristen richtet sich der Diskont nach den jeweils noch verbleibenden Jahren der Sperrung.

Besondere Fälle: Nennwert, Anteil Eigenkapital als Formelwert

Wenn eine unbefristete und mit Sicherheit eintretende Verpflichtung zur Rückgabe besteht und sich sowohl der Bezugspreis als auch der Rückgabepreis nach dem Nennwert, dem Anteil Eigenkapital oder ähnlichen Werten richten, können diese Werte nach vorgängiger Absprache mit der Steuerverwaltung als Formelwert akzeptiert werden. In diesen Fällen wird kein Diskont auf dem Formelwert aufgrund von Sperrfristen gewährt. Bei Bezug und Rückgabe zum fixierten Formelwert resultieren keine Einkommenssteuerfolgen. Im Vermögen ist der Rückgabepreis per 31.12 des Steuerjahres zu deklarieren. Der Rückgabepreis und gegebenenfalls dessen Berechnung ist jeweils in einer Beilage zum Lohnausweis auszuweisen.

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Fassung vom 27.01.2022

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