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Neuerungen beim Ausfüllen der Steuererklärung 2022

Beim Ausfüllen der Steuererklärung 2022 sind die nachfolgenden Neuerungen zu berücksichtigen.

1 Unveränderte Beiträge an die Säule 3a

Die Maximalbeträge 2022 an die Säule 3a wurden nicht angepasst und betragen damit immer noch CHF 6'883 für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (BVG / Pensionskasse) und maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens aber höchstens CHF 34'416 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule.

Weiterführende Informationen:

«Zinssätze / Höchstabzüge Säule 3a bei der Direkten Bundessteuer DBST» der ESTV  

Abzüge auf einen Blick

2 Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (ohne Arbeitsweg) wird bis Steuerjahr 2021 mit monatlich 0.8 Prozent des Kaufpreises (9.6% pro Jahr) als Lohn besteuert. Ab dem Steuerjahr 2022 wird diese bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern neu mit einer Pauschale besteuert, die auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Als Wert der privaten Nutzung gelten 0.9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises (Preis inklusive Sonderausstattungen, ohne Anteil Mehrwertsteuer) bzw. mindestens CHF 150 pro Monat.

Weiterführende Informationen:

Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)

3 Zuständigkeit Rückerstattung Verrechnungssteuer im Erbfall

Bisher war der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig. Ab dem Steuerjahr 2022 ist es der Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben. Verstirbt eine im Kanton Bern wohnhafte Person, können somit nur noch die im Kanton Bern wohnhaften Erbinnen und Erben die Verrechnungssteuer im Kanton Bern zurückfordern. Die ausserhalb des Kantons Bern wohnhaften Erbinnen und Erben müssen die Verrechnungssteuer in ihrer persönlichen Steuererklärung an ihrem Wohnsitz separat zurückzufordern.

Weiterführende Informationen:

Merkblatt 9 «Verrechnungssteuer» in der Fassung ab 2022

4 Keine besonderen Steuerpraxen aufgrund Coronavirus-Krise

Da die Einschränkungen im Alltag Anfang 2022 aufgehoben worden sind, gelten ab dem Steuerjahr 2022 keine besonderen Steuerpraxen mehr. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern prüft die Situation aber weiterhin laufend und würde allfällige Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis im nachfolgenden TaxInfo-Beitrag aufführen.

Coronavirus-Krise - Überblick über die Auswirkungen auf die Besteuerung

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Fassung vom 12.01.2023

 

 

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