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Parteispendenabzug für juristische Personen

Der Parteispendenabzug ist für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) nicht möglich. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien können aber im Rahmen des sog. "Politsponsorings" in Abzug gebracht werden, wenn die Aufwendungen von Art und Umfang her geschäftsmässig begründet sind.

Der Bundesrat führte in seiner Stellungnahme vom 20. August 2008 dazu aus:

"Gleich wie die Sponsorbeiträge an kulturelle, soziale oder sportliche Veranstaltungen oder Einrichtungen, erfolgen Aufwendungen für Politsponsoring in der Regel ohne unmittelbar wirtschaftliche Zielsetzung. Solche Aufwendungen sind vielmehr darauf gerichtet, ein Gegengewicht zum Bild des als ausschliesslich gewinnstrebig handelnd erscheinenden Unternehmens zu schaffen. In diesem Sinn hat der Auftritt als Sponsor eine Werbewirkung, die sich über einzelne Produkte hinaus auf die Unternehmung als Marktteilnehmerin erstreckt. Soweit der Werbezweck des Politsponsorings bejaht werden kann, sind solche Aufwendungen grundsätzlich ohne betragsmässige Begrenzung als geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen. Sie müssen jedoch in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Grösse des Unternehmens sowie zu Art und Umfang des Adressatenkreises stehen. Sprengen sie diesen Rahmen, so liegt die Vermutung nahe, die Aufwendungen verfolgten nicht Ziele des Unternehmens, sondern solche der Geschäftsleitung oder diesen nahe stehenden Personen, so dass sie nicht mehr als geschäftsmässig zu würdigen wären. Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht somit bereits im geltenden Recht die Möglichkeit für Unternehmen, Zuwendungen an politische Parteien als geschäftsmässig begründeten Aufwand in Abzug zu bringen."

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Fassung vom 08.03.2012

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