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Parteispendenabzug für natürliche Personen

1 Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen

Natürliche Personen können Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen an politische Parteien zum Abzug bringen. Der Abzug ist auf CHF 5'200 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 10'300* (direkte Bundessteuer) pro Person begrenzt.

Bis und mit Steuerjahr 2022 gilt: Bei Ehepaaren können beide je einen Abzug bis zum Maximalbetrag vornehmen. Ab dem Steuerjahr 2023 gilt dies nur noch für die Kantons- und Gemeindesteuern, bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug auch für Ehepaare auf maximal CHF 10'300* beschränkt (keine doppelte Geltendmachung möglich).

Damit der Abzug zulässig ist, muss die Partei eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Partei ist im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) eingetragen (siehe Liste "Registrierte Parteien").
  2. Die Partei ist in einem kantonalen Parlament vertreten.
  3. Die Partei hat in einem Kanton bei den letzten Wahlen mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht.

Steuerlich abziehbar sind nur Spenden an politische Parteien selbst. Solche Spenden sind auch dann abziehbar, wenn mit der Spende der gewünschte Verwendungszweck angegeben wird (z.B. zur Unterstützung eines bestimmten Kandidierenden, Finanzierung eines Abstimmungskampfes).

Steuerlich nicht abziehbar sind dagegen Spenden an einzelne Kandidierende. Ebenfalls nicht abziehbar sind Spenden an politische Organisationen (Abstimmungskomitee, Wahlkampfkomitee, Initiativkomitee, überparteiliches Komitee etc.). Solche Zuwendungen sind auch dann nicht abziehbar, wenn eine politische Partei daran beteiligt ist.

2 Mandatsbeiträge

Mandatsbeiträge (Mandatssteuern, Parteisteuern, Mandatsabgaben, Erfolgsprämien) werden - neben den ordentlichen Mitgliederbeiträgen - von jenen Parteimitgliedern entrichtet, die ein öffentliches Amt inne haben, das sie mit Unterstützung der Partei erhalten haben (z.B. Regierungsräte, National- und Ständeräte, Richter, Grossräte).

Mandatsbeiträge gelten nicht als Berufskosten. Selbst getragene Mandatsbeiträge können wie Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen in Abzug gebracht werden.

3 Wahlkampfkosten

Wahlkampfkosten sind steuerlich nicht abziehbar. Das gilt sowohl bei Wahlkampfkosten im Hinblick auf eine erstmalige Wahl wie auch bei Wahlkampfkosten im Hinblick auf eine Wiederwahl (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2016; 2C_860/2014, 2C_861/2014). 

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* Betrag gilt für Steuerjahr 2023, für andere Steuerjahre sieheÜbersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr

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Fassung vom 14.12.2023

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